Gemäß §1 EPGÜ wird ein Einheitliches Patentgericht (EPG) für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) errichtet. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten (EU-24) und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten.