Frequently asked questions.

FAQs – oder, was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten.

Wir beantworten hier die drängendsten Fragen zu Themen wie Patenten, Patentrecht, Kosten, Gebrauchsmustern, Designrecht, Markenrecht, Verletzungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs oder Marken sowie Grundsätzliches zu Arbeitnehmererfindungen.
 

Überblick

Patente

Ein Schutzrecht für einen technischen Gegenstand oder Verfahren. Es erlaubt seinem Inhaber, anderen 20 Jahre lang zu verbieten, die geschützte Erfindung gewerblich zu nutzen.
Eine Beschreibung, in der Regel begleitet von Zeichnungen, sowie Patentansprüche, welche den Schutz definieren. Außerdem eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung.
Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik, die gewerblich anwendbar, ausführbar, neu und erfinderisch sind.
Bei regelmäßiger Einzahlung der Verlängerungsgebühr bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag

Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Ausarbeitung. Einschließlich der amtlichen Gebühren und der Anwaltshonorare kostet eine deutsche Patentanmeldung in der Regel zwischen 4.000 und 6.000 EUR zzgl. MwSt., eine europäische Anmeldung ca. 6.000 EUR und eine Anmeldung in anderen Staaten zwischen 4.000 und 6.000 EUR.

Nein, aber eine nahezu alle Staaten erfassende internationale (PCT) Patentanmeldung, die nach 31 Monaten in nationale oder regionale Patentanmeldungen umgewandelt werden kann.

Die Laufzeit bei einem Patent beträgt 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster 10 Jahre. Ein Patent wird vom Amt sachlich geprüft und erteilt, ein Gebrauchsmuster hingegen ohne Sachprüfung eingetragen. Bei einem Gebrauchsmuster lassen sich keine Verfahren schützen.

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutz für eine technische Neuerung, wobei dies im Gegensatz zum Patent nicht vom Patentamt auf Schutzfähigkeit geprüft wird, sondern nach Durchführung einer Formalprüfung eingetragen wird. Ab der Eintragung bietet das Gebrauchsmuster dann – sofern gegenüber dem Stand der Technik schutzfähig – Schutz gegen Nachahmungen.

Für die Gebrauchsmusteranmeldung wird üblicherweise eine Beschreibung des zu schützenden Gegenstandes, in der Regel mit Zeichnungen, sowie die sogenannten Schutzansprüche benötigt, welche den tatsächlichen Schutzumfang definieren.

Gebrauchsmusterfähig sind technische Gegenstände und Vorrichtungen, während im Gegensatz zum Patent keine Verfahren geschützt werden können.
Ein Gebrauchsmuster kann maximal 10 Jahre dauern, wenn die entsprechenden Aufrechterhaltungsgebühren nach 3 Jahren, 6 Jahren und 8 Jahren ans Patentamt entrichtet werden.
Die Kosten für ein Gebrauchsmuster setzen sich zum einen aus den amtlichen Anmeldegebühren sowie Vertretungs- und Ausarbeitungskosten eines Patentanwalts zusammen und liegen typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 EUR. In einfachen bzw. komplizierten Fällen können die Kosten auch nach oben oder unten abweichen.

Design

Ein Schutzrecht für eine ästhetische Form- oder Farbschöpfung eines Gegenstands, welches durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum geschützt wird.
Durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum.
Bei regelmäßiger Einzahlung der Verlängerungsgebühren bis zu 25 Jahre
Das Design ist die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts. Ein Urheberrecht bedarf einer erheblichen Schöpfungshöhe und ist dann – ohne Anmeldung bei einem Amt – für bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers geschützt. Mit einem Design lassen sich auch kleinere gestalterische Schöpfungen schützen, wobei der Schutz nur maximal 25 Jahre nach Anmeldung beim Patentamt dauert.

Marke

Ein gewerbliches Schutzrecht welches nach Eintragung der Marke seinem Inhaber erlaubt, Dritte von der Nutzung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen abzuhalten.
In der Regel durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum nach Zahlung einer amtlichen Gebühr und Definition der zu schützenden Waren und Dienstleistungen.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Die Marke kann dann beliebig oft für weitere 10 Jahre verlängert werden.
Unter Einschaltung eines Patentanwalts kostet eine deutsche Markenanmeldung ab 700 EUR inklusive der amtlichen Gebühren. Die Kosten steigen mit der Anzahl der zu benennenden Waren- bzw. Dienstleistungsklassen. Für eine Anmeldung in der Europäischen Union sind die Kosten in der Regel ca. 2- bis 3-mal so hoch.
Durch einen Löschungsantrag bei dem Amt, bei welchem die Marke registriert ist. Ein Löschungsantrag kann u.a. auf ältere Rechte, absolute Schutzhindernisse, Bösgläubigkeit oder Verfall wegen eines länger als 5 Jahre dauernden Zeitraums der Nichtbenutzung gestellt werden.
Ja, die gleiche Marke kann für Waren oder Dienstleistungen, welche nicht miteinander ähnlich sind, für verschiedene Unternehmen geschützt werden. So gibt es beispielsweise Hermés Luxuswaren und einen Hermes Paketdienstleister.

Schutzverletzung, Verwarnung, Arbeitnehmererfindungen und Co.

Eine Patentverletzung verbietet, dass der durch die unabhängigen Patentansprüche definierte technische Gegenstand in allen Merkmalen identisch oder äquivalent realisiert oder hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen wird. Bei einem geschützten Verfahren ist es verboten, dieses anzuwenden oder hierzu anzubieten, wenn bekannt oder umständehalber offensichtlich, dass der Patentinhaber dies nicht erlaubt. Auch das unmittelbar durch das Verfahren hergestellte Erzeugnis ist geschützt.

Eine Gebrauchsmusterverletzung setzt voraus, dass der durch die unabhängigen Schutzansprüche definierte technische Gegenstand in allen Merkmalen identisch oder äquivalent realisiert und hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den eben genannten Zwecken eingeführt oder besessen wird.
Eine Marke wird dann verletzt, wenn ein ähnliches oder identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers für unter der Marke geschützte identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Ausnahme sind bekannte Marken, bei denen unter bestimmten Bedingungen auch unähnliche Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden dürfen.
Als Benutzung einer Marke gilt u.a. ihr Anbringen auf Waren bzw. deren Aufmachung oder Verpackung, das Anbieten, in den Verkehr bringen oder das hierzu Besitzen sowie das Ein- bzw. Ausführen solcher Waren, sowie das Anbieten oder Erbringen geschützter Dienstleistungen.
Ein Design wird dann verletzt, wenn eine Gestaltung verwendet wird, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das geschützte Design erweckt.
Der Schutz des Designs wird durch die in der Designanmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale definiert, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs hier mit einfließt.
Als unerlaubte Benutzung gilt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das in Verkehr bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, in den das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu diesen Zwecken.
Am besten rasch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt oder Patentanwalt aufsuchen und die Möglichkeiten einer Verteidigung überprüfen lassen. Es gibt hier zahlreiche mögliche Einwendungen
Eine Berechtigungsanfrage ist ein in Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten übliches „mildes“ Vorgehen, um dem potentiellen Verletzer Gelegenheit zu geben, sein Verhalten vor einer formellen Unterlassungsaufforderung zu rechtfertigen.
Vor dem Deutschen und Europäischen Patentamt nicht, jedoch vor den meisten ausländischen Patentämtern. Aufgrund seiner technischen und patent-, marken- und designrechtlichen Sachkenntnis ist die Einschaltung eines Patentanwalts jedoch immer zu empfehlen.
Eine Erfindung eines Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ist eine Diensterfindung, die der Erfinder seinem Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formalien melden muss. Anschließend kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die gemeldete Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt.
Die Inanspruchnahme ist die Übertragung der Erfinderrechte an den Arbeitgeber. Dies wird 4 Monaten nach Meldung gesetzlich fingiert und löst beim Arbeitgeber diverse Verpflichtungen aus. So muss die Erfindung zum Patent oder ausnahmsweise auch zum Gebrauchsmuster angemeldet werden, und dem Erfinder steht grundsätzlich eine Vergütung zu, welche in der Regel aber auch Umsätze mit dem Produkt erfordert.
Bei einer Freigabe verbleiben sämtliche Rechte beim Erfinder, der die Erfindung dann auf eigene Kosten als Schutzrecht anmelden kann und ggf. auch anderen die Benutzung verbieten kann, grundsätzlich auch seinem Arbeitgeber. Während des Arbeitsverhältnisses muss der Erfinder seinem Arbeitgeber aber vor Verwertung mindestens eine nicht-exklusive Nutzung zu angemessenen Bedingungen anbieten.

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Einheitspatent und zum Einheitspatentgericht

Das neue Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) basiert auf dem etablierten System des europäischen Patents nach dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) mit einem zentralisierten Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Bei dem seit mehr als 50 Jahren etablierten europäischen Patent handelt es sich um ein sogenanntes „Bündelpatent“, welches nach Erteilung in ein Bündel nationaler Patente für die vom Patentinhaber ausgewählten Länder des EPÜ zerfällt. Das EPÜ umfasst gegenwärtig 38 EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), darunter alle Staaten der Europäischen Union (EU) und auch nicht-EU-Staaten wie z.B. die Schweiz, Norwegen, Türkei und Großbritannien. Um die Wirkung eines erteilten europäischen Patents in ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten zu erhalten, muss der Inhaber des Patents bisher eine aufwändige Validierung des europäischen Patents in ausgewählten Ländern vornehmen, wofür teilweise neben der Entrichtung von Gebühren auch die Einreichung von Übersetzungen des europäischen Patents in die jeweilige Landessprache notwendig ist. Ergänzend oder anstelle der Validierung eines europäischen Patents ermöglicht es das neue Einheitspatent, mit Stellung eines einzigen Antrags ohne eine gesonderte Validierung des europäischen Patents in einzelnen Ländern, Patentschutz in bis zu 24 Mitgliedsstaaten der EU (teilnehmende Mitgliedsstaaten: EU-24) zu erhalten. Die Prüfung und Erteilung des Einheitspatents unterliegt dem Europäischen Patentamt, das auch weiterhin für die Erteilung europäischer Bündelpatente (mit Wirkung für europäische Länder innerhalb oder außerhalb der EU) zuständig sein wird. Das Einheitspatent koexistiert damit neben dem klassischen europäischen Bündelpatent.

Der wesentliche Vorteil des neuen Einheitspatents (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) liegt in einer Vereinfachung des Prozesses zur Validierung eines erteilten europäischen Patents in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (EU-24). Ein weiterer Vorteil ergibt sich bezüglich der Kosten, die beim Einheitspatent geringer sind als beim bisherigen europäischen Bündelpatent, wenn dieses in mindestens vier EPÜ-Vertragsstaaten validiert werden soll. Beim Einheitspatent fallen im Vergleich zu einer Validierung eines herkömmlichen europäischen Patents in einzelnen und vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) geringere Kosten an, weil bei der Validierung eines herkömmlichen europäischen Bündelpatents Übersetzungskosten und nationale Gebühren für die Patentämter in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten anfallen. Weiterhin ergibt sich beim Einheitspatent eine Kostenersparnis bei der Aufrechterhaltung durch Entrichtung der jährlich fällig werdenden Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren), weil die Jahresgebühren für das Einheitspatent zentral (beim Europäischen Patentamt) für alle teilnehmende Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht wie beim europäischen Bündelpatent an die nationalen Patentämter der einzelnen ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten entrichtet werden. Als Faustregel kann angesetzt werden, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für ein Einheitspatent im Vergleich zu einem europäischen Bündelpatent günstiger sind, wenn das Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert wird. Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatents besteht in der breiteren territorialen Schutzwirkung, denn das Einheitspatent entfaltet nach seiner Erteilung automatisch Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht nur – wie beim herkömmlichen Bündelpatent – in den vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38).

Das Einheitspatent kann beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. Für die Beantragung eines Einheitspatents ist ein formeller Antrag beim EPA unter Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Deutsch ist, muss eine englische Übersetzung der Patentschrift zusammen mit der Beantragung des Einheitspatents beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Englisch ist muss eine deutsche oder eine französische Übersetzung der Patentschrift hinterlegt werden. Die Beantragung eines Einheitspatents beim EPA kann für europäische Patente erfolgen, deren Erteilung nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) veröffentlicht wird. Voraussichtlich wird das EPGÜ im April 2023 in Kraft treten. Für anhängige europäische Patentanmeldungen kann eine Verzögerung der Veröffentlichung der Erteilung auf ein Datum nach Inkrafttreten des EPGÜ beim EPA beantragt werden, wobei dieser Antrag gestellt werden kann, sobald die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt hat. Es wird damit gerechnet, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2022 erfolgt.

Für die Erteilung eines Einheitspatents fallen zunächst dieselben Kosten für die Anmeldung und die Prüfung eines europäischen Patents an, die auch im herkömmlichen europäischen Patentsystem für die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents entstehen. Je nach Verlauf des Prüfungsverfahrens können hier durchschnittlich zwischen ca. 7.000 € und 20.000 € anfallen, einschl. amtlicher Gebühren. Anders als beim europäischen Bündelpatent muss das Einheitspatent nach der Erteilung zumindest nicht mehr in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert werden, d.h. es müssen insbesondere keine nationalen Gebühren an die nationalen Patentämter der ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) entrichtet werden. Zur Aufrechterhaltung des Einheitspatents sind nach der Erteilung des europäischen Patents lediglich noch die zentral beim Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren fällig, wobei die Höhe der Jahresgebühren für das Einheitspatent mit zunehmender Laufzeit progressiv ansteigt und beispielsweise für das fünfte Patentjahr bei 315 €, für das zehnte Patentjahr bei 1.175 € und für das letzte (20.) Patentjahr bei 4.855 € liegen. Diese Jahresgebühren für das Einheitspatent sind im Vergleich zu den Jahresgebühren, die in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) eines europäischen Bündelpatents anfallen, dann günstiger, wenn das europäische Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert worden ist. Beim Vergleich der Kosten eines Einheitspatents und eines klassischen europäischen Bündelpatents sind allerdings nicht nur die Jahresgebühren zu berücksichtigen, sondern auch die Kosten, die bei der Validierung eines europäischen Patents anfallen und insbesondere Übersetzungskosten enthalten, die beim Einheitspatent nicht bzw. nur eingeschränkt anfallen. Als Faustregel gilt, dass ein Einheitspatent günstiger ist als ein in vier EPÜ-Vertragsstaaten validiertes europäisches Bündelpatent, wobei der Kostenvorteil des Einheitspatents umso größer ausfällt, je höher die Zahl der EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) ist, in denen das zu Vergleichszwecken herangezogene europäische Bündelpatent zu validieren ist.

Ein Einheitspatent entfaltet rechtliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24). Bei den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) handelt es sich um die Staaten der Europäischen Union (EU), welche das EPGÜ ratifiziert haben, wobei das Einheitspatent nach Beantragung der einheitlichen Wirkung beim Europäischen Patentamt automatisch in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) Wirkung entfaltet, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Einheitspatents das EPGÜ ratifiziert haben. Aktuell haben 16 der teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) das EPGÜ ratifiziert. Insgesamt werden 24 EU-Staaten das EPGÜ ratifizieren (EU-24), darunter Deutschland. Lediglich die EU-Staaten Spanien, Polen und Kroatien haben das EPGÜ nicht unterzeichnet. Zu beachten ist, dass die einheitliche Wirkung eines Einheitspatents nicht nachträglich auf weitere teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) erstreckt wird, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents noch nicht alle 24 teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) das EPGÜ ratifiziert haben. Ein Einheitspatent wird also nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) Wirkung entfalten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents das EPGÜ bereits ratifiziert haben.

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein von den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) errichtetes, grenzüberschreitend zuständiges Zivilgericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen (Bündel-)Patenten in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) zuständig ist. Das einheitliche Patentgericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) zusammen. Bei der Zentralkammer ist eine Kanzlei des einheitlichen Patentgerichts eingerichtet, die für die Verwaltung sowie die Formalprüfung eingehender Klagen zuständig ist. Ergänzend zu der Zentralkammer und den National-/Regionalkammern existiert ein in Luxemburg ansässiges Berufungsgericht, bei dem Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile des EPG geführt werden. In Deutschland sind vier Lokalkammern eingerichtet (Hamburg, Düsseldorf, München und Mannheim), bei denen Klagen aus europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, eingereicht werden können.

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist für alle Verfahren zuständig, welche europäische Patente betreffen, die dem EPG unterliegen. Dabei handelt es sich um alle Einheitspatente und auch um erteilte europäische Bündelpatente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist. Die Zentralkammer des Einheitspatentgerichts ist dabei zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, sowie – in besonderen Fällen – auch für Verletzungsklagen und negative Feststellungsklagen. Die National- und Regionalkammern sind zuständig für Patentverletzungsprozesse, in denen Ansprüche aus einem Einheitspatent oder einem europäischen Patent, das im jeweiligen Staat der National-/Regionalkammer validiert worden ist, durchgesetzt werden sollen, wenn eine örtliche Zuständigkeit der National- oder Regionalkammer vorliegt. Eine örtliche Zuständigkeit einer National- oder Regionalkammer wird bspw. durch den Ort der Verletzungshandlung oder den Sitz des Beklagten begründet. Die National- oder Regionalkammern sind weiterhin für Nichtigkeits-Widerklagen zuständig, die vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen eines Verletzungsprozesses vor der National- oder Regionalkammer erhoben werden. In einem Verletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung, da eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermieden werden kann.

Der wesentliche Vorteil des einheitlichen Patentgerichts (EPG) liegt in einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus einem europäischen Patent, das dem EPG unterliegt (Einheitspatente oder europäische Patente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert sind). In einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche aus einem Einheitspatent für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) bzw. für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten, in denen ein europäisches Bündelpatent europäische Patent validiert worden ist, in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt insoweit zu einer erheblichen Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung, da eine mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, wie sie gegenwärtig bei der Durchsetzung eines europäischen Bündelpatents notwendig ist, zukünftig vermieden werden kann. Das EPG wird voraussichtlich ein schnelles und effizientes Verfahren zur Durchsetzung europäischer Patente bieten. Es wird erwartet, dass beispielsweise in einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG ein erstinstanzliches Urteil nach ca. einem Jahr Prozessdauer vorliegt. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Verfahren vor dem Einheitspatentgericht zumindest insofern günstiger, als die Summe der Prozesskosten bei einer nationalen Durchsetzung des europäischen Bündelpatents in den einzelnen Jurisdiktionen mehrerer EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), in denen das europäische Bündelpatent validiert ist, höher sein dürfte.

Ein wesentlicher Nachteil des neuen einheitlichen Patentgerichts (EPG) besteht für Patentinhaber darin, dass die dem EPG unterliegenden Patente (Einheitspatente und europäische Patente, die in wenigstens einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist) zentral mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) im Rahmen einer (zentralen) Nichtigkeitsklage vernichtet werden können. Im bisherigen europäischen Patentsystem konnte ein erteiltes europäisches Patent nur länderspezifisch, d.h. nur mit Wirkung für die einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten, in denen das Patent validiert worden ist, im Wege einer Nichtigkeitsklage vor den jeweils zuständigen nationalen Gerichten vernichtet werden. Durch den beim EPG möglichen zentralen Angriff auf das europäische Patent besteht für einen Patentinhaber das Risiko, dass sein europäisches Patent mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Weitere Nachteile des EPG dürften in den hohen Verfahrenskosten zu sehen sein, die zumindest im Vergleich zu den Verfahrenskosten für Patentverletzungsprozesse und Nichtigkeitsverfahren in Deutschland, deutlich höher ausfallen werden.

Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können europäische Patente in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem zentralisierten Verfahren mit länderübergreifender Wirkung durchgesetzt werden. Insbesondere können alle Verletzungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, bei einer Verletzung eines europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer länderübergreifenden Patentverletzung, da eine im bisherigen europäischen Patentsystem erforderliche mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, in denen ein validiertes europäisches Patent verletzt wird, vermieden werden kann.

Abkürzungen