Frequently asked questions.
FAQs – oder, was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten.
Überblick
Patente
Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Ausarbeitung. Einschließlich der amtlichen Gebühren und der Anwaltshonorare kostet eine deutsche Patentanmeldung in der Regel zwischen 4.000 und 6.000 EUR zzgl. MwSt., eine europäische Anmeldung ca. 6.000 EUR und eine Anmeldung in anderen Staaten zwischen 4.000 und 6.000 EUR.
Nein, aber eine nahezu alle Staaten erfassende internationale (PCT) Patentanmeldung, die nach 31 Monaten in nationale oder regionale Patentanmeldungen umgewandelt werden kann.
Die Laufzeit bei einem Patent beträgt 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster 10 Jahre. Ein Patent wird vom Amt sachlich geprüft und erteilt, ein Gebrauchsmuster hingegen ohne Sachprüfung eingetragen. Bei einem Gebrauchsmuster lassen sich keine Verfahren schützen.
Gebrauchsmuster
Für die Gebrauchsmusteranmeldung wird üblicherweise eine Beschreibung des zu schützenden Gegenstandes, in der Regel mit Zeichnungen, sowie die sogenannten Schutzansprüche benötigt, welche den tatsächlichen Schutzumfang definieren.
Design
Marke
Schutzverletzung, Verwarnung, Arbeitnehmererfindungen und Co.
Eine Patentverletzung verbietet, dass der durch die unabhängigen Patentansprüche definierte technische Gegenstand in allen Merkmalen identisch oder äquivalent realisiert oder hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen wird. Bei einem geschützten Verfahren ist es verboten, dieses anzuwenden oder hierzu anzubieten, wenn bekannt oder umständehalber offensichtlich, dass der Patentinhaber dies nicht erlaubt. Auch das unmittelbar durch das Verfahren hergestellte Erzeugnis ist geschützt.
Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Einheitspatent und zum Einheitspatentgericht
Das neue Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) basiert auf dem etablierten System des europäischen Patents nach dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) mit einem zentralisierten Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Bei dem seit mehr als 50 Jahren etablierten europäischen Patent handelt es sich um ein sogenanntes „Bündelpatent“, welches nach Erteilung in ein Bündel nationaler Patente für die vom Patentinhaber ausgewählten Länder des EPÜ zerfällt. Das EPÜ umfasst gegenwärtig 38 EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), darunter alle Staaten der Europäischen Union (EU) und auch nicht-EU-Staaten wie z.B. die Schweiz, Norwegen, Türkei und Großbritannien. Um die Wirkung eines erteilten europäischen Patents in ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten zu erhalten, muss der Inhaber des Patents bisher eine aufwändige Validierung des europäischen Patents in ausgewählten Ländern vornehmen, wofür teilweise neben der Entrichtung von Gebühren auch die Einreichung von Übersetzungen des europäischen Patents in die jeweilige Landessprache notwendig ist. Ergänzend oder anstelle der Validierung eines europäischen Patents ermöglicht es das neue Einheitspatent, mit Stellung eines einzigen Antrags ohne eine gesonderte Validierung des europäischen Patents in einzelnen Ländern, Patentschutz in bis zu 24 Mitgliedsstaaten der EU (teilnehmende Mitgliedsstaaten: EU-24) zu erhalten. Die Prüfung und Erteilung des Einheitspatents unterliegt dem Europäischen Patentamt, das auch weiterhin für die Erteilung europäischer Bündelpatente (mit Wirkung für europäische Länder innerhalb oder außerhalb der EU) zuständig sein wird. Das Einheitspatent koexistiert damit neben dem klassischen europäischen Bündelpatent.
Der wesentliche Vorteil des neuen Einheitspatents (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) liegt in einer Vereinfachung des Prozesses zur Validierung eines erteilten europäischen Patents in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (EU-24). Ein weiterer Vorteil ergibt sich bezüglich der Kosten, die beim Einheitspatent geringer sind als beim bisherigen europäischen Bündelpatent, wenn dieses in mindestens vier EPÜ-Vertragsstaaten validiert werden soll. Beim Einheitspatent fallen im Vergleich zu einer Validierung eines herkömmlichen europäischen Patents in einzelnen und vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) geringere Kosten an, weil bei der Validierung eines herkömmlichen europäischen Bündelpatents Übersetzungskosten und nationale Gebühren für die Patentämter in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten anfallen. Weiterhin ergibt sich beim Einheitspatent eine Kostenersparnis bei der Aufrechterhaltung durch Entrichtung der jährlich fällig werdenden Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren), weil die Jahresgebühren für das Einheitspatent zentral (beim Europäischen Patentamt) für alle teilnehmende Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht wie beim europäischen Bündelpatent an die nationalen Patentämter der einzelnen ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten entrichtet werden. Als Faustregel kann angesetzt werden, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für ein Einheitspatent im Vergleich zu einem europäischen Bündelpatent günstiger sind, wenn das Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert wird. Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatents besteht in der breiteren territorialen Schutzwirkung, denn das Einheitspatent entfaltet nach seiner Erteilung automatisch Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht nur – wie beim herkömmlichen Bündelpatent – in den vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38).
Das Einheitspatent kann beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. Für die Beantragung eines Einheitspatents ist ein formeller Antrag beim EPA unter Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Deutsch ist, muss eine englische Übersetzung der Patentschrift zusammen mit der Beantragung des Einheitspatents beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Englisch ist muss eine deutsche oder eine französische Übersetzung der Patentschrift hinterlegt werden. Die Beantragung eines Einheitspatents beim EPA kann für europäische Patente erfolgen, deren Erteilung nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) veröffentlicht wird. Voraussichtlich wird das EPGÜ im April 2023 in Kraft treten. Für anhängige europäische Patentanmeldungen kann eine Verzögerung der Veröffentlichung der Erteilung auf ein Datum nach Inkrafttreten des EPGÜ beim EPA beantragt werden, wobei dieser Antrag gestellt werden kann, sobald die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt hat. Es wird damit gerechnet, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2022 erfolgt.
Für die Erteilung eines Einheitspatents fallen zunächst dieselben Kosten für die Anmeldung und die Prüfung eines europäischen Patents an, die auch im herkömmlichen europäischen Patentsystem für die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents entstehen. Je nach Verlauf des Prüfungsverfahrens können hier durchschnittlich zwischen ca. 7.000 € und 20.000 € anfallen, einschl. amtlicher Gebühren. Anders als beim europäischen Bündelpatent muss das Einheitspatent nach der Erteilung zumindest nicht mehr in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert werden, d.h. es müssen insbesondere keine nationalen Gebühren an die nationalen Patentämter der ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) entrichtet werden. Zur Aufrechterhaltung des Einheitspatents sind nach der Erteilung des europäischen Patents lediglich noch die zentral beim Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren fällig, wobei die Höhe der Jahresgebühren für das Einheitspatent mit zunehmender Laufzeit progressiv ansteigt und beispielsweise für das fünfte Patentjahr bei 315 €, für das zehnte Patentjahr bei 1.175 € und für das letzte (20.) Patentjahr bei 4.855 € liegen. Diese Jahresgebühren für das Einheitspatent sind im Vergleich zu den Jahresgebühren, die in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) eines europäischen Bündelpatents anfallen, dann günstiger, wenn das europäische Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert worden ist. Beim Vergleich der Kosten eines Einheitspatents und eines klassischen europäischen Bündelpatents sind allerdings nicht nur die Jahresgebühren zu berücksichtigen, sondern auch die Kosten, die bei der Validierung eines europäischen Patents anfallen und insbesondere Übersetzungskosten enthalten, die beim Einheitspatent nicht bzw. nur eingeschränkt anfallen. Als Faustregel gilt, dass ein Einheitspatent günstiger ist als ein in vier EPÜ-Vertragsstaaten validiertes europäisches Bündelpatent, wobei der Kostenvorteil des Einheitspatents umso größer ausfällt, je höher die Zahl der EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) ist, in denen das zu Vergleichszwecken herangezogene europäische Bündelpatent zu validieren ist.
Ein Einheitspatent entfaltet rechtliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24). Bei den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) handelt es sich um die Staaten der Europäischen Union (EU), welche das EPGÜ ratifiziert haben, wobei das Einheitspatent nach Beantragung der einheitlichen Wirkung beim Europäischen Patentamt automatisch in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) Wirkung entfaltet, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Einheitspatents das EPGÜ ratifiziert haben. Aktuell haben 16 der teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) das EPGÜ ratifiziert. Insgesamt werden 24 EU-Staaten das EPGÜ ratifizieren (EU-24), darunter Deutschland. Lediglich die EU-Staaten Spanien, Polen und Kroatien haben das EPGÜ nicht unterzeichnet. Zu beachten ist, dass die einheitliche Wirkung eines Einheitspatents nicht nachträglich auf weitere teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) erstreckt wird, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents noch nicht alle 24 teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) das EPGÜ ratifiziert haben. Ein Einheitspatent wird also nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) Wirkung entfalten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents das EPGÜ bereits ratifiziert haben.
Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein von den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) errichtetes, grenzüberschreitend zuständiges Zivilgericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen (Bündel-)Patenten in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) zuständig ist. Das einheitliche Patentgericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) zusammen. Bei der Zentralkammer ist eine Kanzlei des einheitlichen Patentgerichts eingerichtet, die für die Verwaltung sowie die Formalprüfung eingehender Klagen zuständig ist. Ergänzend zu der Zentralkammer und den National-/Regionalkammern existiert ein in Luxemburg ansässiges Berufungsgericht, bei dem Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile des EPG geführt werden. In Deutschland sind vier Lokalkammern eingerichtet (Hamburg, Düsseldorf, München und Mannheim), bei denen Klagen aus europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, eingereicht werden können.
Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist für alle Verfahren zuständig, welche europäische Patente betreffen, die dem EPG unterliegen. Dabei handelt es sich um alle Einheitspatente und auch um erteilte europäische Bündelpatente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist. Die Zentralkammer des Einheitspatentgerichts ist dabei zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, sowie – in besonderen Fällen – auch für Verletzungsklagen und negative Feststellungsklagen. Die National- und Regionalkammern sind zuständig für Patentverletzungsprozesse, in denen Ansprüche aus einem Einheitspatent oder einem europäischen Patent, das im jeweiligen Staat der National-/Regionalkammer validiert worden ist, durchgesetzt werden sollen, wenn eine örtliche Zuständigkeit der National- oder Regionalkammer vorliegt. Eine örtliche Zuständigkeit einer National- oder Regionalkammer wird bspw. durch den Ort der Verletzungshandlung oder den Sitz des Beklagten begründet. Die National- oder Regionalkammern sind weiterhin für Nichtigkeits-Widerklagen zuständig, die vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen eines Verletzungsprozesses vor der National- oder Regionalkammer erhoben werden. In einem Verletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung, da eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermieden werden kann.
Der wesentliche Vorteil des einheitlichen Patentgerichts (EPG) liegt in einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus einem europäischen Patent, das dem EPG unterliegt (Einheitspatente oder europäische Patente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert sind). In einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche aus einem Einheitspatent für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) bzw. für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten, in denen ein europäisches Bündelpatent europäische Patent validiert worden ist, in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt insoweit zu einer erheblichen Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung, da eine mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, wie sie gegenwärtig bei der Durchsetzung eines europäischen Bündelpatents notwendig ist, zukünftig vermieden werden kann. Das EPG wird voraussichtlich ein schnelles und effizientes Verfahren zur Durchsetzung europäischer Patente bieten. Es wird erwartet, dass beispielsweise in einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG ein erstinstanzliches Urteil nach ca. einem Jahr Prozessdauer vorliegt. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Verfahren vor dem Einheitspatentgericht zumindest insofern günstiger, als die Summe der Prozesskosten bei einer nationalen Durchsetzung des europäischen Bündelpatents in den einzelnen Jurisdiktionen mehrerer EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), in denen das europäische Bündelpatent validiert ist, höher sein dürfte.
Ein wesentlicher Nachteil des neuen einheitlichen Patentgerichts (EPG) besteht für Patentinhaber darin, dass die dem EPG unterliegenden Patente (Einheitspatente und europäische Patente, die in wenigstens einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist) zentral mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) im Rahmen einer (zentralen) Nichtigkeitsklage vernichtet werden können. Im bisherigen europäischen Patentsystem konnte ein erteiltes europäisches Patent nur länderspezifisch, d.h. nur mit Wirkung für die einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten, in denen das Patent validiert worden ist, im Wege einer Nichtigkeitsklage vor den jeweils zuständigen nationalen Gerichten vernichtet werden. Durch den beim EPG möglichen zentralen Angriff auf das europäische Patent besteht für einen Patentinhaber das Risiko, dass sein europäisches Patent mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Weitere Nachteile des EPG dürften in den hohen Verfahrenskosten zu sehen sein, die zumindest im Vergleich zu den Verfahrenskosten für Patentverletzungsprozesse und Nichtigkeitsverfahren in Deutschland, deutlich höher ausfallen werden.
Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können europäische Patente in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem zentralisierten Verfahren mit länderübergreifender Wirkung durchgesetzt werden. Insbesondere können alle Verletzungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, bei einer Verletzung eines europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem einzigen Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer länderübergreifenden Patentverletzung, da eine im bisherigen europäischen Patentsystem erforderliche mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, in denen ein validiertes europäisches Patent verletzt wird, vermieden werden kann.
Abkürzungen
Das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Erteilung Europäischer Patente regelt und am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten ist.
Inhaber europäischer Patente oder Anmelder eines europäischen Patents, das vor dem Ende einer mindestens siebenjährigen Übergangszeit ab Inkrafttreten des EPGÜ erteilt oder angemeldet wurde, können während der gesamten Laufzeit des Patents die Zuständigkeit des EPG ausschließen („opt-out“), es sei denn, es wurde bereits eine Klage beim EPG eingereicht. Dazu muss der Patentinhaber bei der Kanzlei des EPG einen Opt-out-Antrag stellen. Das Opt-out wird mit seiner Eintragung in das Register wirksam. Ein solches Opt-out kann jederzeit zurückgenommen werden (durch eine „Opt-in“-Erklärung), es sei denn, es wurde bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben. Drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit des EPG wird eine Sunrise-Periode beginnen, die es ermöglicht, Opt-out-Anträge in Bezug auf bereits erteilte europäische Patente und anhängige europäische Patentanmeldungen bereits vor Beginn der Tätigkeit des EPG zu stellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeit des Opt-out oder der Klage vor einem nationalen Gericht nicht für Einheitspatente besteht.