FAQs rund ums Thema Patente

Sie haben Fragen zu Patenten, Patentrecht, Kosten, Gebrauchsmustern, Designrecht, Markenrecht, Verletzungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs oder Marken?

Oder möchten sich generell zu Arbeitnehmererfindungen informieren?

In unserem FAQ-Bereich finden Sie die Antworten.

 

Überblick

Patente

Ein Schutzrecht für einen technischen Gegenstand oder Verfahren. Es erlaubt seinem Inhaber, anderen 20 Jahre lang zu verbieten, die geschützte Erfindung gewerblich zu nutzen.

Eine Beschreibung, in der Regel begleitet von Zeichnungen, sowie Patentansprüche, welche den Schutz definieren. Außerdem eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung.

Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik, die gewerblich anwendbar, ausführbar, neu und erfinderisch sind.

Bei regelmäßiger Einzahlung der Verlängerungsgebühr bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Die Kosten sind abhängig vom Aufwand für die Ausarbeitung. Einschließlich der amtlichen Gebühren und der Anwaltshonorare kostet eine deutsche Patentanmeldung in der Regel zwischen 4.000 und 6.000 EUR zzgl. MwSt.. Eine europäische Anmeldung ca. 6.000 EUR und eine Anmeldung in anderen Staaten zwischen 4.000 und 6.000 EUR.

Nein, aber eine nahezu alle Staaten erfassende internationale (PCT) Patentanmeldung. Diese kann nach 31 Monaten in nationale oder regionale Patentanmeldungen umgewandelt werden.

Die Laufzeit bei einem Patent beträgt 20 Jahre. Bei einem Gebrauchsmuster 10 Jahre. Ein Patent wird vom Amt sachlich geprüft und erteilt. Ein Gebrauchsmuster wird hingegen ohne Sachprüfung eingetragen. Bei einem Gebrauchsmuster lassen sich keine Verfahren schützen.

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutz für eine technische Neuerung. Dieses wird aber im Gegensatz zum Patent nicht vom Patentamt auf Schutzfähigkeit geprüft, sondern nach einer Formalprüfung eingetragen. Ab der Eintragung bietet das Gebrauchsmuster Schutz gegen Nachahmungen – sofern gegenüber dem Stand der Technik schutzfähig.

Um ein Gebrauchsmuster anzumelden, werden üblicherweise eine Beschreibung des zu schützenden Gegenstandes, in der Regel mit Zeichnungen, sowie die sogenannten Schutzansprüche benötigt. Diese definieren den tatsächlichen Schutzumfang.

Gebrauchsmusterfähig sind technische Gegenstände und Vorrichtungen. Im Gegensatz zum Patent können jedoch keine Verfahren geschützt werden.

Ein Gebrauchsmuster kann maximal 10Jahre dauern, wenn die entsprechenden Aufrechterhaltungsgebühren nach 3, 6 und 8 Jahren ans Patentamt entrichtet werden.

Die Kosten für ein Gebrauchsmuster setzen sich aus den amtlichen Anmeldegebühren sowie Vertretungs- und Ausarbeitungskosten eines Patentanwalts zusammen. Sie liegen typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 EUR. In einfachen bzw. komplizierten Fällen können die Kosten nach oben oder unten abweichen.

Design

Ein Schutzrecht für eine ästhetische Form- oder Farbschöpfung eines Gegenstands. Dieses wird durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum geschützt.

Durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum.

Bei regelmäßiger Einzahlung der Verlängerungsgebühren bis zu 25 Jahre.

Das Design ist die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts. Ein Urheberrecht bedarf einer erheblichen Schöpfungshöhe. Es ist dann – ohne Anmeldung bei einem Amt – für bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers geschützt. Mit einem Design lassen sich auch kleinere gestalterische Schöpfungen schützen. Dabei hält der Schutz maximal 25 Jahre nach Anmeldung beim Patentamt an.

Marke

Ein gewerbliches Schutzrecht. Nach Eintragung der Marke erlaubt dieses seinem Inhaber, Dritte von der Nutzung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen abzuhalten.

In der Regel durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum. Hierzu müssen die Zahlung einer amtlichen Gebühr und Definition der zu schützenden Waren und Dienstleistungen erfolgen.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Die Marke kann dann beliebig oft für weitere zehn Jahre verlängert werden.

Unter Einschaltung eines Patentanwalts kostet eine deutsche Markenanmeldung ab 700 EUR inkl. amtlicher Gebühren. Die Kosten steigen mit der Anzahl der zu benennenden Waren- bzw. Dienstleistungsklassen. Für eine Anmeldung in der Europäischen Union sind die Kosten in der Regel ca. zwei- bis dreimal so hoch.

Durch einen Löschungsantrag bei dem Amt, bei dem die Marke registriert ist. Ein Löschungsantrag kann u.a. auf ältere Rechte, absolute Schutzhindernisse, Bösgläubigkeit oder Verfall wegen eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren der Nichtbenutzung gestellt werden.

Ja, die gleiche Marke kann für Waren oder Dienstleistungen, welche einander nicht ähnlich sind, für verschiedene Unternehmen geschützt werden. So gibt es beispielsweise Hermés Luxuswaren und einen Hermes Paketdienstleister.

Schutzverletzung, Verwarnung, Arbeitnehmererfindungen und Co.

Eine Patentverletzung verbietet, dass der durch die unabhängigen Patentansprüche definierte technische Gegenstand in allen Merkmalen identisch oder äquivalent realisiert oder hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen wird. Bei einem geschützten Verfahren ist es verboten, dieses anzuwenden oder hierzu anzubieten, wenn bekannt oder umständehalber offensichtlich, dass der Patentinhaber dies nicht erlaubt. Auch das unmittelbar durch das Verfahren hergestellte Erzeugnis ist geschützt.

Eine Gebrauchsmusterverletzung setzt voraus, dass der durch die unabhängigen Schutzansprüche definierte technische Gegenstand in allen Merkmalen identisch oder äquivalent realisiert und hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den eben genannten Zwecken eingeführt oder besessen wird.

Eine Marke wird dann verletzt, wenn ein ähnliches oder identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers für unter der Marke geschützte identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
Ausnahme sind bekannte Marken. Bei diesen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch unähnliche Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden.

Als Benutzung einer Marke gilt u.a.: ihr Anbringen auf Waren bzw. deren Aufmachung oder Verpackung, das Anbieten, in den Verkehr bringen oder das hierzu Besitzen, das Ein- bzw. Ausführen solcher Waren, sowie das Anbieten oder Erbringen geschützter Dienstleistungen.

Ein Design wird verletzt, wenn eine Gestaltung verwendet wird, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das geschützte Design erweckt.

Der Schutz des Designs wird durch die in der Designanmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale definiert. Dabei fließt der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs mit ein.

Als unerlaubte Benutzung gilt insbesondere: die Herstellung, das Anbieten, das in Verkehr bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, in den das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Oder der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu diesen Zwecken.

Am besten rasch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt oder Patentanwalt aufsuchen und die Möglichkeiten einer Verteidigung überprüfen lassen. Es gibt hier zahlreiche mögliche Einwendungen.

Eine Berechtigungsanfrage ist ein übliches „mildes“ Vorgehen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten. Dieses dient dazu, dem potentiellen Verletzer Gelegenheit zu geben, sein Verhalten vor einer formellen Unterlassungsaufforderung zu rechtfertigen.

Vor dem Deutschen und Europäischen Patentamt nicht, jedoch vor den meisten ausländischen Patentämtern. Aufgrund seiner technischen und patent-, marken- und designrechtlichen Sachkenntnis ist die Einschaltung eines Patentanwalts aber immer zu empfehlen.

Eine Erfindung eines Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ist eine Diensterfindung. Diese muss der Erfinder seinem Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formalien melden. Anschließend kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die gemeldete Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt.

Die Inanspruchnahme ist die Übertragung der Erfinderrechte an den Arbeitgeber. Dies wird vier Monate nach Meldung gesetzlich fingiert und löst beim Arbeitgeber diverse Verpflichtungen aus. So muss die Erfindung zum Patent oder ausnahmsweise zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Dem Erfinder steht grundsätzlich eine Vergütung zu, welche in der Regel aber Umsätze mit dem Produkt erfordert.

Bei einer Freigabe verbleiben sämtliche Rechte beim Erfinder. Dieser kann die Erfindung dann auf eigene Kosten als Schutzrecht anmelden und ggf. anderen die Benutzung verbieten. Grundsätzlich auch seinem Arbeitgeber. Während des Arbeitsverhältnisses muss der Erfinder seinem Arbeitgeber aber vor Verwertung mindestens eine nicht-exklusive Nutzung zu angemessenen Bedingungen anbieten.

Einheitspatent und Einheitspatentgericht

Das neue Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) basiert auf dem etablierten System des europäischen Patents nach dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) mit einem zentralisierten Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Bei dem seit mehr als 50 Jahren etablierten europäischen Patent handelt es sich um ein sogenanntes „Bündelpatent“, welches nach Erteilung in ein Bündel nationaler Patente für die vom Patentinhaber ausgewählten Länder des EPÜ zerfällt. Das EPÜ umfasst gegenwärtig 38 EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), darunter alle Staaten der Europäischen Union (EU) und auch nicht-EU-Staaten. Um die Wirkung eines erteilten europäischen Patents in ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten zu erhalten, muss der Inhaber des Patents bisher eine aufwändige Validierung des europäischen Patents in ausgewählten Ländern vornehmen. Hierfür ist teilweise neben der Entrichtung von Gebühren auch die Einreichung von Übersetzungen des europäischen Patents in die jeweilige Landessprache notwendig. Ergänzend oder anstelle der Validierung ermöglicht es das neue Einheitspatent, mit Stellung eines einzigen Antrags ohne eine gesonderte Validierung des europäischen Patents in einzelnen Ländern, Patentschutz in bis zu 24 Mitgliedsstaaten der EU (teilnehmende Mitgliedsstaaten: EU-24) zu erhalten. Die Prüfung und Erteilung des Einheitspatents unterliegt dem Europäischen Patentamt. Dieses bleibt weiterhin für die Erteilung europäischer Bündelpatente (mit Wirkung für europäische Länder innerhalb oder außerhalb der EU) zuständig. Das Einheitspatent koexistiert damit neben dem klassischen europäischen Bündelpatent.

Der wesentliche Vorteil des neuen Einheitspatents (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) liegt in einer Vereinfachung des Prozesses zur Validierung eines erteilten europäischen Patents in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (EU-24). Ein weiterer Vorteil ergibt sich bezüglich der Kosten Diese sind beim Einheitspatent geringer als beim bisherigen europäischen Bündelpatent, wenn dieses in mindestens vier EPÜ-Vertragsstaaten validiert werden soll. Beim Einheitspatent fallen im Vergleich zu einer Validierung eines herkömmlichen europäischen Patents in einzelnen und vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) geringere Kosten an. Das liegt daran, dass bei der Validierung eines herkömmlichen europäischen Bündelpatents Übersetzungskosten und nationale Gebühren für die Patentämter in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten anfallen. Weiterhin ergibt sich beim Einheitspatent eine Kostenersparnis bei der Aufrechterhaltung durch Entrichtung der jährlich fällig werdenden Aufrechterhaltungsgebühren, weil die Jahresgebühren für das Einheitspatent zentral beim Europäischen Patentamt für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht wie beim europäischen Bündelpatent an die nationalen Patentämter der einzelnen ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten entrichtet werden. Als Faustregel kann angesetzt werden, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für ein Einheitspatent im Vergleich zu einem europäischen Bündelpatent günstiger sind, wenn das Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert wird. Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatents besteht in der breiteren territorialen Schutzwirkung. Denn das Einheitspatent entfaltet nach seiner Erteilung automatisch Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) und nicht nur in den vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38).

Das Einheitspatent lässt sich beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents beantragen. Hierzu ist ein formeller Antrag beim EPA unter Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Deutsch ist, muss eine englische Übersetzung der Patentschrift zusammen mit der Beantragung des Einheitspatents beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Englisch ist, muss eine deutsche oder französische Übersetzung der Patentschrift hinterlegt werden. Die Beantragung eines Einheitspatents beim EPA kann für europäische Patente erfolgen, deren Erteilung nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) veröffentlicht wird. Voraussichtlich wird das EPGÜ im April 2023 in Kraft treten. Für anhängige europäische Patentanmeldungen kann eine Verzögerung der Veröffentlichung der Erteilung auf ein Datum nach Inkrafttreten des EPGÜ beim EPA beantragt werden.

Für die Erteilung eines Einheitspatents fallen zunächst dieselben Kosten für die Anmeldung und die Prüfung eines europäischen Patents an, die auch im herkömmlichen europäischen Patentsystem für die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents entstehen. Je nach Verlauf des Prüfungsverfahrens können hier durchschnittlich zwischen ca. 7.000 € und 20.000 € anfallen, einschl. amtlicher Gebühren. Anders als beim europäischen Bündelpatent muss das Einheitspatent nach der Erteilung nicht mehr in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert werden. D.h. es müssen keine nationalen Gebühren an die nationalen Patentämter der ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) entrichtet werden. Zur Aufrechterhaltung des Einheitspatents sind nach der Erteilung des europäischen Patents lediglich noch die zentral beim Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren fällig. Dabei steigt die Höhe der Jahresgebühren für das Einheitspatent mit zunehmender Laufzeit progressiv an. Sie liegen beispielsweise für das fünfte Patentjahr bei 315 €, für das zehnte Patentjahr bei 1.175 € und für das letzte (20.) Patentjahr bei 4.855 €. Diese Jahresgebühren für das Einheitspatent sind im Vergleich zu den Jahresgebühren, die in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten eines europäischen Bündelpatents anfallen, dann günstiger, wenn das europäische Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert worden ist. Beim Vergleich der Kosten eines Einheitspatents und eines klassischen europäischen Bündelpatents sind allerdings nicht nur die Jahresgebühren zu berücksichtigen. Sondern auch die Kosten, die bei der Validierung eines europäischen Patents anfallen und insbesondere Übersetzungskosten enthalten. Diese fallen beim Einheitspatent nicht bzw. nur eingeschränkt an. Als Faustregel gilt, dass ein Einheitspatent günstiger ist als ein in vier EPÜ-Vertragsstaaten validiertes europäisches Bündelpatent. Dabei fällt der Kostenvorteil des Einheitspatents umso größer aus, je höher die Zahl der EPÜ-Vertragsstaaten ist, in denen das zu Vergleichszwecken herangezogene europäische Bündelpatent zu validieren ist.

Ein Einheitspatent entfaltet rechtliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24). Hierbei handelt es sich um die Staaten der Europäischen Union (EU), welche das EPGÜ ratifiziert haben. Dabei entfaltet das Einheitspatent nach Beantragung der einheitlichen Wirkung beim Europäischen Patentamt automatisch in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten Wirkung, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Einheitspatents das EPGÜ ratifiziert haben – aktuell 16. Insgesamt werden 24 EU-Staaten das EPGÜ ratifizieren, darunter Deutschland. Lediglich Spanien, Polen und Kroatien haben das EPGÜ nicht unterzeichnet. Die einheitliche Wirkung eines Einheitspatents erstreckt sich jedoch nicht nachträglich auf weitere teilnehmende Mitgliedsstaaten, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents noch nicht alle 24 teilnehmenden Mitgliedsstaaten das EPGÜ ratifiziert haben. Es wird also nur in den teilnehmenden Staaten Wirkung entfalten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents das EPGÜ bereits ratifiziert haben.

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein von den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) errichtetes, grenzüberschreitend zuständiges Zivilgericht. Es ist für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen (Bündel-)Patenten in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten zuständig. Das einheitliche Patentgericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten zusammen. Bei der Zentralkammer ist eine Kanzlei des einheitlichen Patentgerichts eingerichtet. Diese ist für die Verwaltung sowie die Formalprüfung eingehender Klagen zuständig. Ergänzend zu der Zentralkammer und den National-/Regionalkammern existiert ein in Luxemburg ansässiges Berufungsgericht. Hier werden Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile des EPG geführt. In Deutschland sind vier Lokalkammern eingerichtet (Hamburg, Düsseldorf, München und Mannheim). Hier können Klagen aus europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, eingereicht werden.

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist für alle Verfahren zuständig, welche europäische Patente betreffen, die dem EPG unterliegen. Dabei handelt es sich um alle Einheitspatente sowie erteilte europäische Bündelpatente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist. Die Zentralkammer des Einheitspatentgerichts ist dabei für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig, die dem EPG unterliegen. In besonderen Fällen auch für Verletzungsklagen und negative Feststellungsklagen. Die National- und Regionalkammern sind zuständig für Patentverletzungsprozesse, in denen Ansprüche aus einem Einheitspatent oder einem europäischen Patent, das im jeweiligen Staat der National-/Regionalkammer validiert worden ist, durchgesetzt werden sollen, wenn eine örtliche Zuständigkeit der National- oder Regionalkammer vorliegt. Eine örtliche Zuständigkeit einer National- oder Regionalkammer wird etwa durch den Ort der Verletzungshandlung oder den Sitz des Beklagten begründet. Die National- oder Regionalkammern sind weiterhin für Nichtigkeits-Widerklagen zuständig. Diese werden vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen eines Verletzungsprozesses vor der National- oder Regionalkammer erhoben. In einem Verletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung. Denn dadurch lässt sich eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermeiden.

Der wesentliche Vorteil des einheitlichen Patentgerichts (EPG) liegt in einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus einem europäischen Patent, das dem EPG unterliegt (Einheitspatente oder europäische Patente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat (EU-24) validiert sind). In einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche aus einem Einheitspatent für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten bzw. für alle, in denen ein europäisches Bündelpatent europäische Patent validiert worden ist, in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt insoweit zu einer erheblichen Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung, da eine mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, wie sie bei der Durchsetzung eines europäischen Bündelpatents notwendig ist, vermieden werden kann. Das EPG wird ein schnelles und effizientes Verfahren zur Durchsetzung europäischer Patente bieten. So kann beispielsweise in einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG ein erstinstanzliches Urteil nach ca. einem Jahr Prozessdauer vorliegen. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Verfahren vor dem Einheitspatentgericht insofern günstiger, als die Summe der Prozesskosten bei einer nationalen Durchsetzung des europäischen Bündelpatents in den einzelnen Jurisdiktionen mehrerer EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), in denen das europäische Bündelpatent validiert ist, höher sein dürfte.

Ein wesentlicher Nachteil des neuen einheitlichen Patentgerichts (EPG) besteht für Patentinhaber. Denn die dem EPG unterliegenden Patente (Einheitspatente und europäische Patente, die in wenigstens einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist) können zentral mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vernichtet werden. Im bisherigen europäischen Patentsystem war dies bei erteilten europäischen Patenten nur länderspezifisch – d.h. nur mit Wirkung für die einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten, in denen das Patent validiert worden ist – durch eine Nichtigkeitsklage vor den jeweils zuständigen nationalen Gerichten möglich. Durch den beim EPG möglichen zentralen Angriff auf das europäische Patent besteht für einen Patentinhaber das Risiko, dass sein europäisches Patent mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem einzigen Verfahren für nichtig erklärt wird. Weitere Nachteile des EPG dürften in den hohen Verfahrenskosten liegen, die im Vergleich zu den Kosten für Patentverletzungsprozesse und Nichtigkeitsverfahren in Deutschland deutlich höher ausfallen werden.

Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) lassen sich europäische Patente in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) in einem zentralisierten Verfahren mit länderübergreifender Wirkung durchsetzen. Alle Verletzungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, bei einer Verletzung eines europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten können in einem einzigen Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer länderübergreifenden Patentverletzung. Denn so lässt sich die im bisherigen europäischen Patentsystem erforderliche mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, in denen ein validiertes europäisches Patent verletzt wird, vermeiden.

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