Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Was bedeutet der „Brexit“ für EU-Marken und Geschmacksmuster?

Dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austritt, wirkt sich auch auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster aus. Was die Inhaber von Schutzrechten jetzt wissen und unternehmen müssen, erklärt Patentanwalt Dr. Bertram Rapp.
 

Zum 31.12.2020 scheidet das Vereinigte Königreich nach langwierigen meist ergebnislosen Verhandlungen aus der Europäischen Union aus. Europäische Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlieren mit dem sogenannten Brexit ihre Wirksamkeit im Vereinigten Königreich. Das Gleiche gilt für die EU-Teile von internationalen Marken und Geschmacksmustern.

Übergansgregelung für EU-Marken und Muster

Allerdings wird das britische Patentamt für alle zum Jahreswechsel eingetragenen EU-Marken und EU-Geschmacksmuster einen britischen „Klon“ erschaffen. Dessen Aktenzeichen enthält auch die amtliche Eintragungsnummer des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (EUIPO).

Die so entstehenden nationalen, britischen Schutzrechte übernehmen die Anmelde- und Prioritätstage der EU-Schutzrechte und sind fortan eigenständig und von den zugrundeliegenden EU-Schutzrechten unabhängig. Sie müssen daher auch getrennt und gegen Zahlung von an das britische Patentamt zu entrichtenden Gebühren verlängert werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass in der eigenen IP-Abteilung entsprechende Datensätze erstellt und damit die fälligen Verlängerungstermine sowohl der zugrundeliegenden EU-Schutzrechte als auch der „geklonten“ britischen Marken und Geschmacksmuster eingehalten werden. Für die Erstellung der „Klone“ erhebt das britische Patentamt keine amtlichen Gebühren.

Übergangsfrist für Anmeldungen von EU-Marken und Mustern

Für Anmeldungen von EU-Marken und EU-Geschmacksmustern, welche zum Jahreswechsel noch nicht zur Eintragung geführt haben, erzeugt das britische Patentamt allerdings keinen solchen „Klon“. Für die Überführung dieser Anmeldungen in korrespondierende britische Anmeldungen, ebenfalls unter Beibehaltung des Anmelde- und Prioritätstages, gilt eine neunmonatige, am 30.09.2021 endende Übergangsfrist. Diese Frist sollte für alle zum Jahreswechsel anhängigen Anmeldungen notiert werden und die entsprechenden Massnahmen sollten unter Einschaltung britischer Vertreter eingeleitet werden.

Auswirkungen auf europäische Patente?

Auf europäische Patente hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keine Auswirkung, da das Europäische Patentamt keine Behörde der Europäischen Union ist. Das Vereinigte Königreich bleibt unverändert Mitglied im Europäischen Patentübereinkommen. Auch das Anmelde- und Erteilungsprozedere europäischer Patentanmeldungen ändert sich nicht.

Ihr Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

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