Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt, European Patent Attorney

Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Charrier Rapp & Liebau

Schutzrechte: „Was kann das neue EU-Patent?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: Das geplante EU-Patent soll den Patentschutz vereinheitlichen und vereinfachen. Doch was genau unterscheidet das EU-Patent vom bisherigen System? Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, erklärt das neue Patentsystem.
 

Das geplante EU-Patent oder auch Einheitspatent (offiziell: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) stellt ein neues Patentsystem dar, durch das neben einem vereinfachten einheitlichen Patentschutz für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit der Durchsetzung und Verteidigung von Patenten durch ein einheitliches Gericht geschaffen werden soll.

Das EU-Patent oder Einheitspatent weist gegenüber dem bisherigen System folgende Unterschiede auf:

  • Ein vom europäischen Patentamt in einem zentralisierten Verfahren erteiltes Einheitspatent bietet einen einheitlichen und umfassenden territorialen Schutz in allen teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Dies sind derzeit sämtliche EU-Staaten, ausgenommen Spanien und Kroatien.
  • Im Unterschied zu den bisher vom Europäischen Patentamt erteilten EP-Patenten, die nach der Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfallen, muss ein Einheitspatent nach der Erteilung nicht in verschiedenen Ländern validiert werden.
  • Für ein Einheitspatent fällt mit Wirkung für alle von dem Einheitspatent erfassten EU-Staaten jährlich nur eine einzige gemeinsame Jahresgebühr an. Es müssen also nicht mehr unterschiedlich hohe Jahresgebühren mit eventuell unterschiedlichen Fristen in unterschiedlichen Staaten entrichtet werden.
  • Ein einheitliches Patentgericht zentralisiert Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Einheitspatenten, so dass es nicht mehr erforderlich ist, in jedem einzelnen EU-Staat ein Klageverfahren einzuleiten. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung in Patentangelegenheiten sichergestellt werden.
  • Rechtsübergänge, Lizenzen und andere Rechte müssen nicht mehr für jedes Land einzeln in den nationalen Patentregistern eingetragen werden. Stattdessen reicht eine einmalige Eintragung in einem vom EPA verwalteten Register für den einheitlichen Patentschutz aus.

Allerdings ist das EU- oder Einheitspatent noch nicht in Kraft. Voraussetzung hierfür ist die Ratifizierung eines Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) durch mindestens 13 Mitgliedsstaaten, darunter zwingend Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königsreich. Ein in Deutschland bereits auf den Weg gebrachtes Ratifizierungsgesetz wurde aufgrund einer Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Bundestag das Gesetz nicht mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder verabschiedet hat. Somit bleibt weiterhin offen, wann das EU-Patent mit einem weitgehend einheitlichen Patentschutz in der Europäischen Union Realität werden wird. Bis dahin muss auf das bekannte und bewährte Europäische Patent zurückgegriffen werden.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Thomas Schwarz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung?

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner