Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

von Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Schutzrechte: „Lassen sich Arbeitszeit-Modelle schützen?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Lassen sich Arbeitszeitmodelle, die wir zugunsten unserer Employer Attractivity entwickelt haben und gezielt bewerben wollen, schützen – und sei es nur mit einem eigenen Namen?“ Die Antwort kennt unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Bei einem Arbeitszeitmodell handelt es sich um ein nicht-technisches Geschäftsmodell, das wegen fehlender Technizität weder dem Patent- noch einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. Auch ein Design-Schutz kommt hierfür nicht in Frage, denn als Design können nur handwerklich oder industriell herstellbare Erzeugnisse geschützt werden.

Arbeitszeitmodell als Marke schützen lassen

Der Name eines Arbeitszeitmodells kann – sofern es sich dabei nicht um eine lediglich beschreibende Angabe handelt – als Marke geschützt werden. Fraglich dürfte dabei sein, für welche Produkte, d.h. für welche Waren oder Dienstleistungen, der Markenschutz erwirkt werden soll. Grundsätzlich können Marken für Waren und Dienstleistungen geschützt werden, die auf dem Markt angeboten und von Dritten erworben bzw. in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitszeitmodell, das im eigenen Unternehmen eingesetzt wird, handelt es sich damit nicht um eine Ware oder Dienstleistung, die von einem Dritten erworben oder in Anspruch genommen wird. 

Wenn das Arbeitszeitmodell beispielsweise von einer Agentur für deren Kunden entwickelt und von den Kunden eingesetzt wird, kommt ein Markenschutz zugunsten der Agentur in Betracht, beispielsweise für Dienstleistungen des Personalwesens. Der von der Agentur erworbene Markenschutz kann jedoch nicht gegen Unternehmen durchgesetzt werden, die zwar den Namen des Arbeitszeitmodells zu dessen Bezeichnung verwenden, jedoch die Dienstleistungen der Agentur dabei nicht in Anspruch nehmen.

Bei einer Benutzung des Namens des Arbeitszeitmodells handelt es sich in einem solchen Fall nämlich lediglich um eine unternehmensinterne Bezeichnung, die nicht im geschäftlichen Verkehr in markenmäßiger Weise für das Anbieten und in Verkehr bringen von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Aus diesem Grund dürfte auch ein Markenschutz für die Agentur nur von geringer Bedeutung sein.

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