Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Schutzrechte: „Kaufen wir mit dem Unternehmen die Patente?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: Wer ein Unternehmen kauft, oder sich an einem beteiligt, ist natürlich auch an den Patenten interessiert. Doch können diese ohne Weiteres miterworben werden? Oder was muss man tun, um sich diese zu sichern? Unser Experte für Patentfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort.
 

Patente und Gebrauchsmuster sowie alle weiteren gewerblichen Schutzrechte, welche zu Gunsten eines Unternehmens eingetragen sind, gehören als Immaterialgüterrechte zu dessen Aktiva. Falls man sich an einem Unternehmen beteiligt, hält man einen Anteil am gesamten Unternehmen, zu welchem die gewerblichen Schutzrechte gehören. Erwirbt man ein Unternehmen vollständig, so erwirbt man damit auch die dem Unternehmen gehörenden gewerblichen Schutzrechte, also Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs.

In einem solchen Fall ist es nicht nötig, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, denn die Patente sind ja bereits zugunsten des zu erwerbenden Unternehmens eingetragen. Sie müssen auch nicht explizit miterworben werden, weil sie ohnehin zu den Aktiva des Unternehmens zählen.

Achtung beim Asset Deal

Anders verhält es sich bei einem sogenannten Asset Deal, also bei einem Kauf bestimmter Vermögensanteile eines Unternehmens. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die relevanten gewerblichen Schutzrechte mit übernommen werden. Sehr unglücklich wäre es, wenn man die Produktionsmaschinen für einen bestimmten Gegenstand erwerben würde, nicht aber die zum Vertrieb des Gegenstands notwendigen Patente oder anderen gewerblichen Schutzrechte. Man wäre dann zwar faktisch in der Lage, zu produzieren, dürfte die hergestellten Gegenstände jedoch nicht verkaufen. In einem solchen Fall ist es wichtig, die Patente des Unternehmens sorgfältig zu sichten und diese, soweit für den erworbenen Geschäftsbetrieb erforderlich, zu übernehmen, oder sich zumindest eine Nutzungsberechtigung daran zu sichern.

Sollte das Restunternehmen des Asset Deals ebenfalls Interesse an der Nutzung der Patente haben, wäre ein entsprechender Lizenzvertrag zwischen den Parteien zu schließen. Bei jedem Unternehmenskauf, sei es ein „Share Deal“ oder ein „Asset Deal“, empfiehlt sich im Rahmen der Due Diligence die frühzeitige Einbindung eines Patentanwalts zur Analyse der patent- und markenrechtlichen Situation.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung?

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner