Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

von Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Produktschutz: „Gilt dieser auch bei einer Fertigung mit 3D-Druck?“

4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Wir wollen für ein bestehendes Produkt, das geschützt ist, eine zusätzliche Fertigung mit 3D-Druck in die Wege leiten. Reicht es, den Schutz zu erweitern, oder müssen wir das komplett neu aufsetzen?“ Die Antwort kennt Dr. Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Bestehende Produkte, die beispielsweise durch Patente oder Designs schutzrechtlich abgesichert sind, können ergänzend oder alternativ zu bisherigen Fertigungsweisen auch mittels additiver Fertigungsverfahren (3D-Druck) hergestellt werden. Soweit sich der bestehende Schutz des Produkts

  • auf die technische Funktion, die zum Beispiel über ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt sein kann

  • und/oder auf die äußere Gestaltung, die über ein Design geschützt sein kann, erstreckt,

erfasst der bestehende Schutz auch das mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellte Produkt.

Erweiterung des Schutzes nicht möglich

Eine Erweiterung des Schutzes ist hier weder notwendig noch möglich, denn für die Erlangung von Schutzrechten auf technische Erfindungen (Patent und Gebrauchsmuster) oder auf die äußere Gestaltung von Erzeugnissen (Design) ist absolute Neuheit erforderlich. Aufgrund des bereits bestehenden, in herkömmlicher Fertigungsweise produzierten und sich auf dem Markt befindlichen Produkts, ist die für ein Patent oder Design erforderliche Neuheit nicht mehr gegeben.

Patentanmeldung bei neuem Fertigungsverfahren

Für eine Ausdehnung des Schutzes auf das neue Herstellungsverfahren zur Produktion des Produkts mittels additiver Fertigung kommt grundsätzlich eine Schutzrechtsanmeldung auf das additive Fertigungsverfahren in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass das zur Herstellung des Produkts angewandte additive Fertigungsverfahren neu und erfinderisch gegenüber den bekannten Verfahren ist. Wird ein bestehendes Produkt lediglich mit bereits bekannten additiven Fertigungsverfahren hergestellt, wird es in der Regel zumindest an einer erfinderischen Tätigkeit mangeln, weshalb ein rechtsbeständiges Schutzrecht auf das additive Fertigungsverfahren nicht zu erwirken sein wird.

Wird dagegen ein neues und für einen Fachmann nicht naheliegendes Fertigungsverfahren für die additive Fertigung des Produkts entwickelt, kann hierauf eine Patentanmeldung eingereicht werden. Dabei kann in erster Linie das neue additive Fertigungsverfahren zur Herstellung des bereits bekannten Produkts als Schutzgegenstand beansprucht werden. Bei einer Patenterteilung ist dann auch das unmittelbare Verfahrenserzeugnis, also das im additiven Herstellungsverfahren gefertigte Produkt, vom Schutz umfasst.

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