Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Produktmarke: „Wann lohnt es sich, diese zu behalten?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: So mancher zahlt Jahr um Jahr die Verlängerungsgebühren für ein gewerbliches Schutzrecht, obwohl dieses schon lange nicht mehr genutzt wird. Ist das sinnvoll? Das weiß unser Experte für Patentfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Ob ein gewerbliches Schutzrecht, egal ob es sich um ein Patent, ein Design oder eine Marke handelt, durch Zahlung der Verlängerungsgebühr aufrechterhalten werden soll, ist nicht in erster Linie eine Frage der eigenen Benutzung des Schutzrechts, sondern sollte sich daran orientieren, ob mit diesem Schutzrecht Wettbewerber in Schach gehalten werden können. In vielen Fällen lohnt es sich also, ein gewerbliches Schutzrecht auch dann aufrecht zu erhalten, wenn man es selbst nicht benutzt. Ein Schutzrecht ist ja auch keine Voraussetzung für die eigene Benutzung, sondern dient dazu, Wettbewerber ausschließen zu können.

Eine Marke sollte in jedem Falle so lange aufrechterhalten werden, wie der geschäftliche Verkehr, also die Kunden, in dieser Marke einen Herkunftshinweis auf das eigene Unternehmen sieht. Auch eine nicht mehr benutzte Marke kann noch hochgradig herkunftsweisend wirken. Man denke nur an vergangene bekannte Marken wie Simca für Autos, Ernte23 für Zigaretten oder PanAm für eine Fluggesellschaft. Würde man auf eine solche Marke verzichten, bestünde die Gefahr, dass ein Wettbewerber diese Marke selbst anmeldet und von dem noch immer vorhandenen guten Ruf profitiert, was so lange wie möglich vermieden werden sollte.

Auf der anderen Seite sieht das Markengesetz vor, dass eine eingetragene Marke löschungsreif wird, also auf Antrag eines Dritten gelöscht werden kann, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht benutzt wird. Derartige Marken sind nur noch Scheinrechte. Sie sind zwar im Register eingetragen, können aber auf Antrag jederzeit gelöscht werden. Ist die Marke also für mehr als fünf Jahre unbenutzt gewesen, könnte sie auch nach der Verlängerung jederzeit gelöscht werden.

Auch in diesem Falle ist jedoch eine Verlängerung zu überlegen, falls beabsichtigt oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass die Marke in Zukunft wieder benutzt werden soll. Sobald man die Benutzung nämlich wieder aufnimmt, wird der Zustand der Löschungsreife geheilt und die Marke ist wieder rechtsbeständig.

Im Ergebnis wird man dazu tendieren, eher unwichtige Marken, die einmal für ein nicht mehr existierendes Produkt angemeldet worden sind, verfallen zu lassen während man bei Marken mit großer Geschichte und Reputation dazu tendieren wird, diese auch dann zu verlängern, wenn sie aktuell nicht mehr benutzt werden.

Ihr Bertram Rapp

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