Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt, European Patent Attorney

Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Charrier Rapp & Liebau

Produktentwicklung: „Ab wann kommt der Patentrechtler ins Spiel?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten. Bis ein Produkt zur Marktreife gebracht wird, kann viel Zeit vergehen. Doch wann ist der beste Zeitpunkt, einen Patentrechtler mit ins Boot zu holen? Das weiß unser Profi für Patentfragen, Dipl. Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Grundsätzlich sollte bereits am Anfang jeder Produktentwicklung die Frage stehen, ob es nicht bereits ältere Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Design oder Marke) von Dritten gibt, die dem geplanten neuen Produkt entgegenstehen könnten. Es kann fatal sein, wenn sich nach einer langen und kostenintensiven Entwicklung herausstellt, dass das neue Produkt aufgrund älterer Schutzrechte nicht hergestellt und vertrieben werden kann oder die für das neue Produkt vorgesehene Bezeichnung bereits als Marke für einen Dritten geschützt ist. Die Frage eventueller älterer Rechte sollte daher vorab von einem erfahrenen Patentexperten durch eine sogenannte Recherche zur Ausübungsfreiheit geklärt werden.

Auch eine eigene Schutzrechtsanmeldung sollte möglichst früh durchgeführt werden, da in Deutschland und den meisten anderen Staaten das sogenannte Anmelderprinzip (first-to-file) gilt. Für Patentanmeldungen bedeutet dies, dass demjenigen das Recht auf ein Patent zusteht, der zuerst die Anmeldung eingereicht hat und nicht demjenigen, der die Erfindung zuerst gemacht hat. Nachdem in der Technik bestimmte Probleme oftmals auf der Hand liegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Konkurrenz an einer ähnlichen Lösung arbeitet und zu einem früheren Zeitpunkt eine Schutzrechtsanmeldung einreicht. Daher kommt einem möglichst frühen Anmeldetag eine besondere Bedeutung zu.

Durch eine möglichst frühe Schutzrechtsanmeldung kann auch vermieden werden, dass bestimmte Informationen über das neue Produkt noch vor der Anmeldung an die Öffentlichkeit gelangen. Eine wesentliche Voraussetzung für eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designanmeldung stellt nämlich die Neuheit dar. Das bedeutet, dass der Gegenstand der Entwicklung vor der Schutzrechtsanmeldung nicht durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, Benutzung oder Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.

Daher muss im Verlauf der Produktentwicklung sichergestellt werden, dass keine Informationen an beliebige Dritte gelangen. Dies kann ein Problem darstellen, da oftmals im Laufe der Produktentwicklung mit Herstellern und Zulieferern gesprochen werden muss.

Dadurch kann aber bereits die Neuheit gefährdet sein. Darüber hinaus kann ein Patentanwalt Tipps zu eventuellen Fördermöglichkeiten geben und Ratschläge für eine sinnvolle Anmeldestrategie erteilen.

Es gilt also die Faustregel: Ein Patentexperte sollte so früh wie möglich in der Produktentwicklung eingebunden werden.

Ihr

Thomas Schwarz

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