Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Produktdesign: Was gilt nach Vertragsabschluss?

Nach Ende eines Vertrags zwischen einem Designer und seinem Kunden stellen sich mehrere Fragen. Was dabei zu beachten ist und wie die Urheberrechte gestaltet sind.
 

B4B Leserin fragt:

Wir haben viele Jahre für einen Kunden das Produktdesign gestaltet. Der Vertrag läuft jetzt aus und der Designer würde gern die Rechte an seinen Arbeiten erwerben – diese liegen derzeit beim Kunden. Erstens: Geht das? Zweitens: Macht das Sinn? Drittens: Müssen wir als Auftragnehmer eine Art Zwischenhändler machen oder ist eine direkte Weitergabe möglich? 

Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, unser Experte für Patentfragen, antwortet:

Rechte an den von Ihrem angestellten Designer entworfenen Gestaltungen können sowohl Urheberrechte, eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmuster, also Designs, sowie wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte sein. Diese Rechte liegen zurzeit bei Ihrem Kunden, entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung oder im Rahmen der sogenannten Zweckübertragungslehre – wonach genauso viele Rechte an den Kunden übertragen werden wie es zur Erfüllung des vertragsgemäßen Zwecks erforderlich ist.  

Gefahr, dass der Designer Rechte veräußert

Der Kunde hat die Rechte an den Gestaltungen offensichtlich für seine Produkte genutzt. Vor diesem Hintergrund dürfte es unwahrscheinlich sein, dass er diese Rechte an Ihren Mitarbeiter zurück überträgt. Dadurch würde dann die Gefahr bestehen, dass der Designer diese Rechte an einen Dritten –  zum Beispiel einen Wettbewerber Ihres Kunden – veräußert oder lizensiert. Dies ließe sich natürlich vertraglich ausschließen, aber es erscheint unwahrscheinlich, dass das gleiche Produktdesign für ein völlig anderes Produkt verwendet werden kann, welches nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Produkten des Kunden steht.  

Rückübertragung möglich aber nicht oft sinnvoll

Prinzipiell ist also eine Rückübertragung der Gestaltungsrechte von dem Kunden an den Designer möglich, dürfte aber nur in den wenigsten Konstellationen Sinn ergeben und tatsächlich durchgeführt werden. Die Weitergabe kann auf direktem Wege zwischen Kunden und Designer erfolgen. Allerdings wäre es aus der Sicht des Kunden hilfreich, den Übertragungsvertrag von Ihnen genehmigen und sicherstellen zu lassen, dass keine Rechte an den Produktdesigns bei Ihrem Unternehmen verblieben sind. 

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung?

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