Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

von Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Patentrecht: „Wird es revolutioniert und wenn ja, wie?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „In der FAZ stand, das ‚Patenrecht wird revolutioniert‘, angeblich um den Stress mit Klagen wegen Patenverletzungen zu entschärfen. Stimmt das und auf was müssen wir uns einstellen?“ Die Antwort kennt unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Im Patentrecht steht tatsächlich zumindest eine kleine Revolution bevor – und zwar bezüglich der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei einer Patentverletzung. Bereits im Januar 2020 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Diskussionsentwurf für ein zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (zweites PatMoG) veröffentlicht, um Stellungnahmen von Fachleuten und Verbänden aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu den darin vorgesehenen Gesetzesänderungen einzuholen.

Änderung des Paragraphs 139 (1) PatG

Neben einigen prozessualen Gesetzesänderungen, die auf eine Beschleunigung und Koordinierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen bei einer Patentverletzung abzielen, ist ein wesentlicher Punkt des Diskussionsentwurfs eine vorgeschlagene Änderung des Paragraphs 139 (1) PatG, der den Unterlassungsanspruch eines Patentinhabers gegenüber einem Verletzer seines Patents betrifft.

Nach der derzeit geltenden Fassung des Paragraphs 139 (1) PatG kann derjenige, der widerrechtlich eine patentierte Erfindung benutzt, vom Inhaber des Patents bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Verletzungshandlung erstmalig droht.

Im Diskussionsentwurf des BMJV zum zweiten PatMoG ist ein Zusatz im Paragraph 139 (1) PatG vorgesehen, wonach der bisher unbedingte Unterlassungsanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs unverhältnismäßig ist, weil sie aufgrund besonderer Umstände unter Beachtung des Interesses des Patentinhabers gegenüber dem Verletzer und der Gebote von Treu und Glauben eine durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte darstellt.

Ziel: Anpassung des Unterlassungsanspruchs

Ziel dieser Ergänzung im Paragraph 139 (1) PatG soll eine Anpassung des Unterlassungsanspruchs bei einer Patentverletzung an die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmende technologische Komplexität von Produkten sowie eine Entlastung von produzierenden Unternehmen bewirken, die von einem nicht-produzierenden Unternehmen wegen Patentverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die im Diskussionsentwurf des BMJV vorgeschlagene Verhältnismäßigkeitsprüfung beim patentrechtlichen Unterlassungsanspruch soll dabei auch dem Umstand Rechnung tragen, dass eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung zwar bereits auch auf Grundlage des geltenden Rechts möglich ist, die für Patentverletzungsverfahren zuständigen Gerichte bisher davon aber nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht haben, weshalb es zumindest vereinzelt zu Fällen gekommen ist, in denen die wirtschaftlichen Nachteile einer Unterlassungsverfügung über das Maß hinaus gehen, das für eine ausreichend abschreckende Wirkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Diese Fälle nehmen einerseits aufgrund der zunehmenden Komplexität und Digitalisierung von Produkten und anderseits auch wegen teilweise als rechtsmissbräuchlich empfundener Praktiken von nicht-produzierenden Unternehmen zu.

Das haben „Patenttrolle“ damit zu tun

Die im Diskussionsentwurf vorgeschlagene Verhältnismäßigkeitsprüfung soll daher insbesondere einer in den letzten Jahren zu beobachtenden Entwicklung Rechnung tragen, die im Zusammenhang mit sogenannten „Patenttrollen“ steht. Unter Patenttrolle werden Personen verstanden, die Patente erwirken oder erwerben, ohne jemals die patentierte Erfindung beispielsweise für die Herstellung der patentierten Produkte umsetzen zu wollen. Häufig bauen diese Personen oder Unternehmen, die auch als „non-practising entities“ (NPE) bezeichnet werden, umfangreiche Patentportfolios auf, indem sie Patente aus einem bestimmten technischen Gebiet (oftmals zu günstigen Konditionen) aufkaufen und dann im Paket gegen produzierende Unternehmen durchsetzen, die vermeintlich zumindest ein Patent aus dem geltend gemachten Portfolio verletzen. Diese, aus Sicht der produzierenden Unternehmen häufig als unangemessen empfundene Durchsetzung patentrechtlicher Unterlassungsansprüche kann für die produzierenden Unternehmen existenzbedrohend sein, insbesondere dann, wenn komplette Produktportfolios des produzierenden Unternehmens vom geltend gemachten Unterlassungsanspruch betroffen sind. Entsprechende Fälle sind insbesondere aus dem Bereich Telekommunikation und IT sowie dem Automobilbau bekannt geworden, wo die Produkte eine sehr hohe technologische Komplexität aufweisen und daher eine Vielzahl von Patenten in den Produkten verwirklicht sein können. Darüber hinaus ist auch in anderen technologischen Gebieten eine Verschmelzung mit Telekommunikations- und IT-Technologien zu beobachten, weil durch das „Internet der Dinge“ beziehungsweise der „Industrie 4.0“ physische und virtuelle Gegenstände zunehmend miteinander vernetzt werden.

Was die Verhältnismäßigkeitsprüfung bewirken soll

Die im Diskussionsentwurf des BMJV vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Paragraph 139 (1) PatG soll insbesondere bei der Durchsetzung von patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch Patenttrolle beziehungsweise nicht-produzierende Unternehmen (NPE) eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs bewirken und dessen Durchsetzung gegen produzierende Unternehmen, die tatsächlich ein Patent verletzen, dann unterbinden, wenn die beantragte Unterlassung der Verletzungshandlung eine nicht gerechtfertigte Härte darstellt, die beispielsweise dann vorliegen kann, wenn die Existenz des produzierenden Unternehmend aufgrund der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs gefährdet wird.

Konträr geführte Diskussion der Marktteilnehmer

Ob die im Diskussionsentwurf des BMJV vorgesehene Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs tatsächlich Eingang in das Patentgesetz findet, ist allerdings noch nicht entschieden. Gegenwärtig ist eine teilweise sehr konträr geführte Diskussion der betroffenen Marktteilnehmer zu beobachten. Gegen eine Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der insbesondere die als rechtsmissbräuchlich angesehenen Praktiken der Patenttrolle und nicht-produzierenden Unternehmen (NPE) unterbinden soll, wird beispielsweise eingewendet, dass es aus rechtsdogmatischen Gründen keine Patentinhaber erster und zweiter Klasse geben darf, die danach unterschieden werden, ob sie die patentierte Erfindung selbst nutzen oder nicht. Das Patentgesetz kennt nämlich – anders als das Markengesetz – keinen Benutzungszwang, das heißt, ein Patentinhaber ist frei in seiner Entscheidung, ob ein von ihm gehaltenes Patent durch Umsetzung in einem Produkt selbst genutzt oder auf andere Weise, wie beispielsweise. durch Lizenzierung oder Durchsetzung im Klagewege bei einer Patentverletzung, verwertet wird.

Es bleibt also spannend zu beobachten, ob es zu der patentrechtlichen Revolution kommt, die im Artikel der FAZ angekündigt worden ist.

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