Markenanmeldungen mit einem zusätzlichen Regionalnamen werden wie andere Marken auch auf ihre sogenannte absolute Schutzfähigkeit beurteilt. Hierbei sind – neben in der täglichen Praxis weniger relevanten – vor allem die folgenden zwei Erfordernisse zu prüfen:
1) Die Unterscheidungskraft, also die Eignung der Marke zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.
2) Das Freihaltebedürfnis, also ob die Benutzung der Marke für Wettbewerber auch freigestellt bleiben muss.
Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass keine Bezeichnungen als Marke eingetragen werden, welche die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Schutzfähigkeit der Marke mit zusätzlichen Regionalnamen
Hiernach richtet sich auch die Beurteilung von Marken, welche Ortsbezeichnungen wie die Namen von Regionen, Städten, Flüssen, et cetera enthalten. Dabei wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Hinweis auf den Ort eine beschreibende Angabe für den Ort darstellt, an dem beispielsweise die Waren hergestellt oder die Dienstleistungen erbracht werden. Insofern verhilft die Hinzufügung von Regionalnamen wie „Schwaben“ oder „Lechfeld“ der Marke in der Regel nicht zur Schutzfähigkeit. Dies ist besonders dann der Fall, wenn auch die weiteren Bestandteile der Marke nicht eintragungsfähig sind. Ein Beispiel hierfür ist, wenn die weiteren Bestandteile der Marke beschreibend für die gewünschten Waren und Dienstleistungen ist.
Ausnahmen
Wie üblich gibt es auch hier Ausnahmen. So konnte die deutsche Marke „Stadtwerke Augsburg“ für typische Waren und Dienstleistungen von Stadtwerken vor allem mit dem Argument geschützt werden, dass die angesprochenen Kundenkreise davon ausgehen, dass es in einer Stadt jeweils nur ein Stadtwerk gibt, welches die öffentliche Versorgung mit Energie, Wasser, Gas et cetera sicherstellt und in der Regel – aber nicht zwangsweise – auch in öffentlicher Hand ist.
Auch bei Universitätsnamen ist dies zum Teil der Fall, beispielsweise konnte die „Ruhr Universität Bochum“ als deutsche Marke geschützt werden, obwohl sämtliche Einzelbestandteile wie auch die Gesamtmarke auf eine Universität in der Region Ruhr in Bochum hinweisen. Entsprechendes gilt auch für die „Universität Trier“. Allerdings ist hier die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und des für die Europäischen Unionsmarken zuständigen Europäischen Amtes für geistiges Eigentum uneinheitlich. So wurden die deutsche beziehungsweise EU-Markenanmeldungen „Universität Würzburg“ und „Universitat on-line de Catalunya“ vom jeweiligen Amt nicht als schutzfähig angesehen. Die „Universität Trier“, „Universität Luxemburg“ oder „Universität Heidelberg“ wurden jedoch vom deutschen beziehungsweise europäischen Amt als schutzfähig angesehen.
Einzelfall wird geprüft
An diesen Beispielen ist auch zu erkennen, dass die markenrechtliche Eintragungspraxis oft stark einzelfallabhängig und von der sich immer wieder ändernden Rechtsprechung der Obersten Gerichte geprägt ist. Neben dem Bundesgerichtshof ist hier besonders der Europäische Gerichtshof maßgeblich, da das Markenrecht EU-weit harmonisiert ist. Dies liegt vor allem daran, dass die im geschriebenen Recht normierten „unbestimmten Rechtsbegriffe“, wie zum Beispiel die Unterscheidungskraft, im jeweiligen Einzelfall durch die Markenämter und Gerichte ausgelegt werden müssen und somit einer gesetzlichen Fixierung schwer zugänglich sind.
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