Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Markenschutz: „Wie mache ich meinen Nachnamen zur Marke?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Kann man sich auch einen Allerwelts-Nachnamen als Marke schützen lassen, wenn dabeisteht, in welcher Branche man tätig ist?“ Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, unser Experte für Patentfragen, kennt die Antwort.
 

Nach dem Deutschen Markengesetz, welches in materiell-rechtlicher Hinsicht für die gesamte Europäische Union gilt, können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner müssen die Marken für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein und es darf sich nicht um beschreibende Angaben handeln, die z.B. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.

Müller, Meier, Huber: bei „Allerwelts-Nachnamen“ lohnt eine Markenrecherche

Personennamen – und damit auch „Allerwelts-Nachnamen“ sind, somit nach deutschem und europäisch harmonisiertem Recht grundsätzlich als Marke eintragbar, sofern die übrigen Schutzvoraussetzungen gegeben sind. Beispielsweise kann der Nachname „Müller“ ohne Weiteres für ein Bauunternehmen oder Bekleidungsstücke geschützt werden, nicht aber für den Betrieb einer Mühle oder Mehl. Von solchen Ausnahmefällen abgesehen sind jedoch Nachnamen grundsätzlich markenrechtlich eintragbar. Allerdings ist dringend anzuraten, bei „Allerwelts-Nachnamen“ zuvor eine Markenrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass der gleiche oder ein ähnlicher Name nicht bereits von einem Dritten für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde und um somit eine Markenverletzung zu vermeiden. Auch wenn man selber Träger des geschützten Namens ist und somit selbstverständlich das Recht hat, diesen als Eigennamen zu führen, darf man ihn nicht ohne Weiteres als Marke verwenden und eintragen lassen, wenn ein Dritter über ältere, einschlägige Markenrechte verfügt.

In den USA und Kanada gelten andere Regeln

Die Angabe der Branche in einem Markennamen ist grundsätzlich nicht mehr nötig. Mit der Anmeldung der Marke wird lediglich verlangt, diejenigen Waren und Dienstleistungen anzugeben, für welche Markenschutz beansprucht wird. Die Kosten der Anmeldung richten sich nach der Anzahl der hier benannten Waren- und Dienstleistungsklassen. Die obigen Ausführungen gelten für Deutschland und die Europäische Union. In anderen Ländern, etwa in den USA und Kanada, können gebräuchliche Nachnamen nicht als Marke eingetragen werden.

Da bei „Allerwelts-Nachnamen“ häufig mehrere Kennzeichenrechte kollidieren können, nämlich Markenrechte, Firmenbezeichnungen und Eigennamen sowie ggf. Internet-Domains empfiehlt sich in einem derartigen Fall immer die Einholung anwaltlichen Rats.

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