Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Markenschutz: Dürfen sich zwei Markennamen ähnlich anhören?

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Kann es auch zur Zurückweisung eines Markenschutz-Antrags führen, wenn sich ein Markenname beim Aussprechen so ähnlich anhört wie ein anderer – insbesondere in anderen Sprachen (zum Beispiel ‚Dreier‘ und ‚Dryer‘)?“ Unser Experte für Patentfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort.
 

Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt, welches für die Eintragung deutscher Marken zuständig ist, als auch das Europäische Amt für geistiges Eigentum, welches europäische Unionsmarken einträgt, prüfen bei einer Markenanmeldung nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, insbesondere, ob die Marke unterscheidungskräftig ist und ob sie einem Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber unterliegt. So kann eine Marke „Apple“ für Computer eingetragen werden, nicht aber für Obst, weil sie hierfür beschreibend ist und die Benutzung dieser freien Bezeichnung den Mitbewerbern nicht durch einen Markenschutz verboten werden darf.

Widerspruchsverfahren für ältere Marken Dritter

Die genannten Ämter prüfen jedoch nicht, ob es bereits ältere Marken Dritter gibt, also die sogenannten relativen Eintragungshindernisse. Hierfür gibt es das sogenannte Widerspruchsverfahren. Wenn der Inhaber einer älteren Marke eine verwechslungsfähige jüngere Marke ermittelt, kann er innerhalb einer Frist von drei Monaten Widerspruch gegen diese einlegen und das Amt prüft daraufhin, ob Verwechslungsgefahr vorliegt. Bejahendenfalls wird es die jüngere Marke ganz oder teilweise löschen bzw. dieser die Eintragung versagen.

Wann sind Marken verwechslungsfähig?

Verwechslungsgefahr kann sowohl in schriftbildlicher, als auch in phonetischer und begrifflicher Hinsicht vorliegen. Eine besondere Rolle spielt hierbei die phonetische Verwechslungsgefahr, also, wenn zwei Marken an sich verschieden sind, aber gleich oder ähnlich ausgesprochen werden, wie zum Beispiel die in der Frage genannten Worte „Dreier“ und „Dryer“. Bei identischen Waren beziehungsweise Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, liegt hier Verwechslungsgefahr vor.

Die Frage, unter welchen Umständen zwei Marken verwechslungsfähig sind und welche Rolle hierbei auch die absoluten Eintragungshindernisse sowie verbale und grafische Zusätze bei den Marken spielen, ist höchst komplex und kann jeweils nur am Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung beurteilt werden.

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