Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Markenrecht: „Lohnt sich eine Klage gegen eine Firma in Honduras?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: Lohnt es sich, gegen eine Markenrechtsverletzung zu klagen, wenn sie nur von einer kleinen Firma in Honduras begangen wird? Unser Experte für Patentfragen Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU gibt Antwort.
 

Eine Marke ist das Aushängeschild eines Unternehmens. Sie garantiert den Kunden gleichbleibende Herkunft und Qualität des Produkts und dem Markeninhaber die Exklusivität der Bezeichnung. Ganz allgemein ist ein Vorgehen gegen einen Markenverletzer immer dann anzuraten, wenn eine dieser Markenfunktionen in Gefahr ist und eine sogenannte Verwässerung der Marke droht.

Diese Gefahr dürfte – zumindest aus deutscher bzw. europäischer Sicht – nicht bestehen, wenn der Markenverletzer in Honduras fertigt und die Produkte ausschließlich in diesem relativ kleinen Land vertreibt. Eine Klage würde in diesem Fall auch eine eigene Marke in Honduras voraussetzen, über die viele deutsche Unternehmen nicht verfügen.

Falls das Unternehmen allerdings aus Honduras den Weltmarkt bedient und mit den markenverletzenden Produkten diejenigen Märkte beliefert, in denen man mit der eigenen Marke präsent ist, sollte man vor einer Klage nach vorheriger Verwarnung nicht zurückschrecken. In diesem Falle empfiehlt es sich allerdings nicht, unmittelbar in Honduras zu klagen, da man dort in der Regel keine eigene Marke besitzt, das dortige Rechtssystem nicht europäischen Standards entspricht und lokale Rechtsanwälte einzuschalten wären.

Vielmehr sollte stattdessen die sogenannte Verletzerkette zurückverfolgt werden. Als erstes verwarnt man beispielsweise den Händler oder die Supermarktkette, in der das markenverletzende Produkt in Deutschland erhältlich ist und fordert neben der Unterlassung und Schadensersatz gleichzeitig Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Produkts, sodann verwarnt man den Großhändler und alle Zwischenhändler mit den gleichen Forderungen, und schließlich den Importeur. Auf diese, von unserer Kanzlei bereits wiederholt erfolgreich praktizierte Weise, lässt sich der gesamte, in der Verletzerkette erzielte Gewinn abschöpfen.

Um weitere Einfuhren über andere Importeure zu verhindern, empfiehlt es sich außerdem, einen Zollbeschlagnahmeantrag zu stellen. Dies ist sowohl auf deutscher Ebene als auch auf Ebene der Europäischen Union möglich. Gerade die deutschen Zollbehörden unterstützen Unternehmen effektiv und kostengünstig bei der Verhinderung der Einfuhr markenverletzender Ware. Mehr Informationen hierzu auch auf der Webseite des Zolls.

Wichtig ist es, die eigene Marke in allen interessierenden Ländern ausreichend zu schützen. Dies kann innerhalb der EU über eine europäische Unionsmarke erfolgen, daneben gibt es das kostengünstige Instrument der internationalen Registrierung der eigenen Marke in über hundert Staaten mit nur einem Antrag. Auch die Aktualität des Verzeichnisses der geschützten Waren sollte regelmäßig überprüft werden, um sicher zu stellen, dass sich der Markenschutz der Entwicklung des Unternehmens anpasst.

Ihr Dr. Bertram Rapp

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