Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

von Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Markenbotschafter: „Welche Bildrechte gelten für Mitarbeiter?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Eine unserer Mitarbeiterinnen ist in der Außenwirkung beim Service „das Gesicht“ unseres Unternehmens geworden. Die meisten Kunden kennen sie besser als die Geschäftsführer. Wie können wir uns die Rechte an ihrem Bild und Namen für ein Logo oder eine Kampagne sichern, vergleichbar mit dem Colonel von Kentucky Fried Chicken?“ Die Antwort kennt unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Mitarbeiter sind das Gesicht eines Unternehmens. Es erscheint daher naheliegend, das Unternehmen mit Fotos und Namen von Mitarbeitern in der Außendarstellung zu repräsentieren, beispielsweise auf der Homepage des Unternehmens oder in Social-Media-Plattformen. Dies erfordert jedoch die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter. Jedem Mitarbeiter steht nämlich über das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht und dem daraus entwickelten Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Namensrecht zu, selbst zu bestimmen, ob und zu welchem Zweck seine Daten und insbesondere sein Bild sowie sein Name benutzt und zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden. Für ein Unternehmen ist es daher zwingend erforderlich, die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter einzuholen.

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist dabei gesondert im Kunsturhebergesetz geregelt. Danach dürfen Bildnisse von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich erklärt oder auch stillschweigend, also konkludent durch eine Handlung, erteilt werden. Aus Sicht des Unternehmens sollte zur Sicherung der Rechte und aus Gründen des besseren Nachweises eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter immer schriftlich erfolgen.  

Rechte an ihrem Namen können Mitarbeiter aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten und als absolutes Recht ausgestalteten Namensrecht geltend machen. Daher erfordert auch die Verwendung des Namens von Mitarbeitern im Außenauftritt eines Unternehmens deren Einwilligung.

Sowohl die Verwendung von Mitarbeiterfotos als auch von Namen der Mitarbeiter haben auch datenschutzrechtliche Implikationen. Deshalb ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen beispielsweise eine Bildveröffentlichung nur mit einer Einwilligung des Abgebildeten zulässig.

Eine Einwilligung des Mitarbeiters gilt nicht unbegrenzt

Doch selbst wenn die betroffenen Mitarbeiter eine Einwilligung zur Verwendung ihres Portraits oder ihres Namens zugestimmt haben, können für das Unternehmen Probleme auftreten. Eine vom Mitarbeiter erklärte Einwilligung zur Verwendung seines Portraits oder seines Namens kann unter Umständen widerrufen werden, beispielsweise, wenn sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung wesentlich geändert haben und die Veröffentlichung den Betroffenen in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigen würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine innere Einstellung des Abgebildeten grundlegend geändert hat oder wenn der Widerruf zur Wahrung gewichtiger ideeller Interessen notwendig ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung sogar eine Grundvoraussetzung für deren Wirksamkeit. Das Unternehmen muss daher damit rechnen, dass ein Mitarbeiter seine erteilte Zustimmung zur Verwendung seines Portraits und seines Namens für die Außendarstellung des Unternehmens widerruft. Bei einem Widerruf muss das Unternehmen die Veröffentlichung der Bilder und des Namens des Mitarbeiters einstellen. Dies kann mit einem erheblichen Aufwand für die Umstellung des Außenauftritts des Unternehmens verbunden sein, beispielsweise wenn ein Logo mit dem Bild oder dem Namen eines Mitarbeiters umgestellt oder eine laufende Werbekampagne eingestellt werden muss.

Das angeführte Beispiel des Colonels von KFC (Kentucky Fried Chicken) ist insoweit anders gestaltet, als es sich bei dem Portrait im Logo des Unternehmens um den Unternehmensgründer handelt. Dieser hat seinem eigenen Unternehmen offenbar die Rechte zur Verwendung seines Gesichts im Außenauftritt des Unternehmens erteilt und trotz seines Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht widerrufen. Daher ist das Gesicht des „Colonel“ immer noch im Logo des Unternehmens präsent und der Unternehmensgründer stellt nach wie vor das „Gesicht des Unternehmens“ dar.

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