Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Marke: „Kommt es auf die Schreibweise an?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Traditionell verwenden wir bei Produktnamen ausschließlich Kleinschreibung und keine Umlaute – z.B. allgaeu. Ist das auch bei einer geschützten regionalen Herkunftsbezeichnung erlaubt oder muss dafür die offizielle Schreibweise gewählt werden, um den Schutz in Anspruch zu nehmen?” Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, unser Experte für Patentfragen, kennt die Antwort.
 

Zunächst ist bei der Benutzung einer Marke oder einer geographischen Herkunftsbezeichnung darauf zu achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Benutzt man also eine Marke, sollte vorher durch eine Recherche sichergestellt werden, dass es keine älteren identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Markenvergleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen gibt, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Dies gilt auch für geographische Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen, Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken. In diesen Fällen dürfen die Marken nur benutzt werden, wenn die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise darf eine geographische Herkunftsangabe nur benutzt werden, wenn das Produkt den Spezifikationen der geographischen Herkunft genügt, also „Bayerisches Bier“ nur für Bier aus Bayern.

Marken dürfen nicht verfremdet werden

Ferner ist zu empfehlen, dass die Marke in der eingetragenen Form benutzt wird, also nicht verfremdet. Wenn – wie bei „Allgäu“ eine bestimmte Bildmarke eingetragen ist, so sollte auch diese verwendet werden. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung einer Marke unterliegt diese nämlich dem Benutzungszwang, kann also nur für Waren und Dienstleistungen durchgesetzt werden, für welche sie in der eingetragenen Form vom Markeninhaber bzw. hierzu berechtigten Personen benutzt wurde. Wenn man schon selbst die Marke nicht in der eingetragenen Form benutzt, sollte zumindest sichergestellt werden, dass ein anderer berechtigter Benutzer diese in der eingetragenen Form benutzt, damit die Marke nicht auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden kann. Bereits aus diesen Gründen des Benutzungszwangs ist also dringend dazu zu raten, die Marke zumindest auch in der eingetragenen Form zu benutzen. Hierbei sind auch die weiteren Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung zu beachten, nämlich die Benutzung im Inland (bzw. bei einer Europäischen Unionsmarke innerhalb der Europäischen Union), in ausreichendem Umfang, auf der Ware oder Ihrer Verpackung bzw. im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen, zeitlich kontinuierlich und in ernsthafter Form, also nicht nur als Scheinbenutzung. Wird man diesen Anforderungen gerecht ist die Marke, egal ob es sich um eine eigene Marke oder eine Marke, an der man eine Benutzungsberechtigung hat, sicher und kann auch gegenüber unberechtigten Dritten durchgesetzt werden.

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