Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth

von Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth

Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, Charrier Rapp & Liebau

„Können wir im Unternehmen entwickelte Verfahren schützen?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Kann man sich bestimmte Verfahren für flexible Arbeitszeitmodelle, die wir in unserer Gruppe entwickelt haben, und die Bezeichnung dafür schützen lassen? Wir wollen beim Recruiting damit werben und vermeiden, dass der Wettbewerb das einfach abkupfert.“ Die Antwort kennt Ulrich Wohlfarth, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Dies Frage berührt zwei grundsätzlich unterschiedliche gewerbliche Schutzrechte, nämlich zum einen den Schutz eines Verfahrens(ablaufes) durch technische Schutzrechte und zum anderen den Schutz der Marke, unter der diese Verfahren benutzt wird.

Patentschutz für ein Verfahren

Ein Verfahren kann grundsätzlich durch ein Patent geschützt werden, wobei neben den klassischen Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit im vorliegend Fall auch die sogenannte Technizität hinzutritt. Denn auch wenn das Patentgesetz diese nicht ausdrücklich nennt, muss das zu schützende Verfahren im Bereich der Technik liegen. Dabei können Herstellungsverfahren, mit denen ein bestimmtes Produkt hergestellt wird, oder Arbeitsverfahren, welche also lediglich den funktionsgemäßen Betriebsablauf einer Vorrichtung betreffen, beansprucht werden.

Problem: die Erfindungshöhe

Demgegenüber sind Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten an sich dem Patentschutz nicht zugänglich. Bei einem Verfahren für flexible Arbeitszeitmodelle, dass ausschließlich deren Ausgestaltung an sich betrifft, dürfte die Hürde der Technizität deshalb nicht überwunden werden. Patentschutz könnte unter Umständen noch dafür erzielt werden, dass unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie eines Computers das Verfahren, dessen Ausführungen auf dem Computer oder das auf einem Datenträger verkörperte Programm geschützt werden. Hierbei müssten aber die maßgeblichen neuen Lösungsmerkmale ebenfalls im Bereich der Technik liegen oder zumindest ein technisches Problem lösen, da in der Regel nur die technischen Lösungsmerkmal die sogenannte Erfindungshöhe sicherstellen können. Liegen die wesentlichen Lösungsmerkmale im Bereich der üblichen Programmierung eines Computers, reicht dies in der Regel nicht aus, um eine solche Geschäftsmethode zu schützen.

Die eingetragene Marke schützt den Namen

Im Gegensatz dazu ist für den Schutz des Namens, unter der das flexible Arbeitszeitmodell angeboten werden soll, die eingetragene Marke das Mittel der Wahl, wobei eine deutsche Marke für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Unionsmarke für alle EU-Staaten beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden müssen. Darüber hinaus ist für zahlreiche andere Staaten die sogenannte Internationale Registrierung, auch IR-Marke genannt, möglich. Dabei wird der Marke durch die Eintragung stets Schutz für bestimmte, bei der Anmeldung genannte Waren und Dienstleistungen verliehen.

Allerdings muss auch der Markennamen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eingetragen zu werden, insbesondere unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sein. Denn die oben genannten Markenämter prüfen in einem ersten Schritt standardmäßig die sogenannte absoluten Schutzhindernisse, um zu verhindern, dass beispielsweise gängige Fachbegriffe für die mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen geschützt werden.

Durchläuft die Marke diesen ersten Schritt erfolgreich, können in einem zweiten Schritt Dritte vor allem aus älteren, in der Regel identischen oder ähnlichen Marken oder anderen Namensrechten mittels Widerspruch gegen die Marke vorgehen. Es empfiehlt sich deshalb vor Einreichung der Markenanmeldung eine Recherche nach solchen älteren Rechten. Übersteht die Marke auch diesen Schritt, so stellt sie nicht nur eine schlagkräftige Waffe gegen den Missbrauch der Marke durch Dritte dar, sondern sichert auch auf einfache Weise die eigene Benutzung der Marke ab.

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