Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

„Kann ich ein Gebrauchsmuster zum Patent aufwerten?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Kann man, vorsichtshalber, einen „schnellen“ Gebrauchsmusterschutz anmelden und den dann später zu einem Patent aufwerten?“ Ob das möglich ist, weiß Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, unser Experte für Patentfragen.
 

Ja, das ist möglich, wenn man den Patentantrag innerhalb eines Jahres (Prioritätsjahr) nach dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters unter Inanspruchnahme der sogenannten „inneren Priorität“ einreicht. Dieses Vorgehen wird auch häufig praktiziert, um einerseits schnellen Schutz durch die rasche Eintragung des amtlich nicht auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen geprüften Gebrauchsmuster zu erhalten, und anschließend von der doppelten Laufzeit (20 statt 10 Jahre) eines entsprechenden Patents zu profitieren.

Sorgfalt bei der Ausarbeitung

Allerdings sollte bereits die Ausarbeitung der Gebrauchsmusteranmeldung mit äußerster Sorgfalt erfolgen, da nur die hierin vollständig beschriebenen Sachverhalte sich unter Beibehaltung der Priorität, also des Anmeldetags des Gebrauchsmusters, in die Patentanmeldung übernehmen lassen. Außerdem empfiehlt es sich, im Hinblick auf Weiterentwicklungen innerhalb des Prioritätsjahres, bei der Gebrauchsmusteranmeldung einen Antrag auf Aussetzung der Eintragung zu stellen, damit diese nicht einer abgewandelten späteren Patentanmeldung entgegensteht.

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