Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt, European Patent Attorney

Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Charrier Rapp & Liebau

Patentrecht: „Ist mein Patent auch in anderen Staaten gültig?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Worauf müssen wir achten, wenn wir ein Patent erwerben, das im Ausland angemeldet ist, aber noch nicht in der EU?“ Dipl.-Ing. Thomas Schwarz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort.
 

Im Patentrecht gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass ein Patent nur in dem Land Gültigkeit hat, in dem es erteilt wird. Mit einem zum Beispiel nur für die USA erteilten Patent kann daher nicht die Benutzung der Erfindung in der EU oder in anderen Staaten außerhalb der USA verboten werden.

Nachmeldung in weiteren Staaten

Allerdings bietet das Patentrecht mit dem sogenannten Prioritätsrecht die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag einer Erstanmeldung, die Erfindung unter Ausnutzung des Zeitrangs der Erstanmeldung auch in weiteren Staaten anzumelden. Eine solche Nachanmeldung unter Nutzung der Priorität einer Erstanmeldung würde in Bezug auf die Prüfung der Neuheit so behandelt, als wäre sie bereits zum Anmeldetag der Erstanmeldung eingegangen.

Wenn bei einer bereits bestehenden Erstanmeldung außerhalb der EU auch der Wunsch nach einem Schutz in der EU besteht, muss also geprüft werden, ob die Prioritätsfrist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung noch läuft oder bereits abgelaufen ist.

Europäische Patentanmeldung

Wenn die Prioritätsfrist noch läuft, könnte mit einer europäischen Patentanmeldung auch ein Schutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten des europäischen Patentübereinkommens erreicht werden. Bei einer solchen europäischen Patentanmeldung müsste dann die Priorität der ausländischen Voranmeldung beansprucht werden. Neben der europäischen Patentanmeldung besteht auch die Möglichkeit einer internationalen Patenanmeldung. Mit einer sogenannten PCT-Anmeldung könnten neben den EU-Staaten auch weitere Nicht-EU-Staaten, wie z.B. USA, Japan, China, Kanada oder Korea, als Bestimmungsstaaten benannt werden.

Nachmeldung nach Prioritätsfrist

Sollte die Prioritätsfrist jedoch bereits abgelaufen und der Erfindungsgegenstand der Erstanmeldung bereits veröffentlicht sein, kann der Schutz der Erstanmeldung nicht mehr rückwirkend auf weitere Staaten ausgedehnt werden. Einer nach Ablauf der Prioritätsfrist eingereichten Nachanmeldung würde dann der tatsächliche spätere Anmeldetag zugeordnet. Dies kann dazu führen, dass der Nachanmeldung die Veröffentlichung der früheren Anmeldung bei der Patentprüfung neuheitsschädlich entgegensteht.

Für die Frage der Schutzausdehnung auf weitere Staaten stellt daher die Prioritätsfrist ein wichtiges Kriterium dar.

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