Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth

von Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth

Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, Charrier Rapp & Liebau

„Darf ich im Prospekt Produkte mit Fremdmarken zeigen?“

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Wenn in unserem Unternehmensprospekt z.B. auf Maschinen und Werkzeugen die Namen der Hersteller sichtbar sind: Verstoßen wir damit gegen Markenrechte oder ist das für uns mit dem Kauf der Tools erledigt? Die Antwort kennt Ulrich Wohlfarth, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
 

Hier gilt zunächst der markenrechtliche Grundsatz, dass mit dem Erwerb einer Ware die sogenannte Erschöpfung des Markenrechts eingetreten ist. Hat also ein Erwerber ein mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland, der EU, oder dem EWR in den Verkehr gebrachtes und mit dessen Marke gekennzeichnetes Produkt erworben, so kann das Produkt vom Erwerber weitervertrieben werden. Der Markeninhaber wurde ja vom Erwerber bereits entlohnt. Grundsätzlich ist dann auch die Werbung für diese Produkte unter der fremden Marke erlaubt.

Allerdings lässt die vorliegende Fragestellung offen, ob es um den Weiterverkauf der mit den Fremdmarken gekennzeichneten Maschinen und Werkzeuge geht, oder ob diese lediglich als „Beiwerk“ bei der Bewerbung und dem Angebot anderer, eigener Produkte gezeigt werden. In letzterem Fall kann dann noch unterschieden werden, ob die beworbenen Produkte einen Bezug zu den gezeigten gekennzeichneten Maschinen und Werkzeuge haben oder nicht. Für die nachfolgende Beurteilung wurden Spezialfälle wie berühmte oder bekannte Marken nicht berücksichtigt.

Fall 1: Die Produkte selbst sollen verkauft werden

Im ersten Fall, also wenn die gekennzeichneten Maschinen und Werkzeuge mit Zustimmung des Markeninhabers erworben wurden und der freie Weitervertrieb vom Markeninhaber nicht anderweitig ausgeschlossen wurde, z.B. durch ein sogenanntes geschlossenes Vertriebssystem, kann der Erwerber die Maschinen und Werkzeuge weiterverkaufen und hierzu auch mit Abbildungen hiervon werben.

Fall 2: Die Produkte sind „Beiwerk“ im Verkaufsprospekt (Bsp.: Ersatzteile)

Im zweiten Fall, also wenn die angebotenen Produkte nicht die mit den Fremdmarken gekennzeichneten Maschinen und Werkzeuge sind, allerdings in einem Zusammenhang mit diesen stehen, handelt es sich eigentlich nicht um eine Frage der Erschöpfung. Denn die mit Zustimmung des Markeninhabers erworbenen Maschinen und Werkzeuge werden selbst ja nicht weitervertrieben.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob hier nicht die Schutzschranken des § 23 Markengesetz greifen, wonach der Markeninhaber Dritten die Benutzung seiner Marke nicht verbieten kann, wenn sie zur Identifizierung der Waren des Markeninhabers erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Der klassische Fall hierzu ist das Zubehör- und Ersatzteilgeschäft, wonach es sich der Markeninhaber grundsätzlich gefallen lassen muss, dass Dritte die Hauptware benennen können müssen, für die das Zubehör bzw. das Ersatzteil gedacht ist. Wie bei Einschränkungen von an sich zu Recht bestehenden Rechtspositionen üblich, werden solche Ausnahmen in der Regel restriktiv ausgelegt. So muss die Verwendung der fremden Marke zwingend sein. Kann das betreffende Produkt auch anderweitig eindeutig beschrieben werden, etwa durch technische Standards oder Normen, ist die Benutzung der fremden Marke schon nicht mehr erlaubt. Zudem sollte die fremde Marke nicht in hervorgehobener oder gar werblich anpreisender Form verwendet werden.

Aufgrund der oft speziellen Fallgestaltungen ist die Rechtsprechung hierzu umfangreich und detailreich, so dass eine abschließende Beurteilung nur anhand des konkreten Falls erfolgen kann. Zum Beispiel ist es für den Hersteller von Fahrzeugersatzteilen nicht erlaubt, zusätzlich zu den für die Identifikation des Fahrzeugtyps notwendigen Hersteller- und Produkt-Wortmarken auch noch die entsprechenden Logos einzublenden. Allerdings wurde die Werbung eines Felgenherstellers für seine an einem Fahrzeug mit Hersteller-Logo angebrachten Felgen als unkritisch angesehen, da das Hersteller-Logo nicht als Hinweis auf die Herkunft der Felgen, sondern lediglich auf deren Bestimmung verstanden würde.

Fall 3: Die Produkte im Prospekt haben nichts miteinander zu tun

Im dritten Fall, also wenn die zum Erwerb angebotenen Produkte keinerlei Zusammenhang mit den im Prospekt gezeigten, mit den Fremdmarken gekennzeichneten Maschinen und Werkzeugen haben, ist deren Abbildung aus markenrechtlicher Sicht grundsätzlich unkritisch, da dann keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Mögliche noch bestehende wettbewerbs- oder urheberrechtliche Fragen würden den Umfang dieses Artikels sprengen und können an dieser Stelle nicht vertieft werden, sondern müssten im Einzelfall geprüft werden.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? 

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner