Patentanwalt Dr. Betram Rapp

von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp
(Foto: Laura Cedrone/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN)

Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau

Brexit: Muss ich Markenrechte für UK eigens anmelden?

Mit dem Ablauf des Jahres 2020 ist der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union endgültig besiegelt.  Wie wirkt sich das auf europäische Unionsmarken aus? Muss man diese für die UK wieder eigens anmelden?
 
B4B-Leser fragt:

„Wir haben Markenrechte für die EU angemeldet. Ist schon absehbar, wie sich das nach dem Brexit auswirkt? Und müssen wir künftig für UK wieder eigens anmelden?“

Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Europäische Unionsmarken, welche bei dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum in Alicante eingetragen sind, verloren mit dem Brexit am 31.12.2020 ihre Wirksamkeit in dem Vereinigten Königreich, ebenso wie auch die EU-Teile internationaler Markenregistrierungen.

Allerdings hat das Britische Patentamt für alle zum Jahreswechsel eingetragenen Europäischen Unionsmarken einen britischen „Klon“ erschaffen, dessen Aktenzeichen auch die amtliche Eintragungsnummer des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum enthält.

Die so entstandenen nationalen britischen Marken übernehmen die Anmelde- und Prioritätstage der zugrundeliegenden EU-Marken und sind fortan eigenständig. Sie müssen auch getrennt und gegen Zahlung von an das Britische Patentamt zu entrichtenden Gebühren verlängert werden. Es ist hierfür wichtig, in der eigenen IP-Abteilung entsprechende Datensätze zu erstellen und damit die fälligen Verlängerungstermine sowohl der zugrundeliegenden EU-Marken als auch der „geklonten“ britischen Marken zu überwachen. Für die Erstellung der „Klone“ erhebt das Britische Patentamt keine Gebühren.

Handlungsbedarf besteht jedoch bei EU-Markenanmeldungen, welche zum Zeitpunkt des Brexit noch nicht zur Eintragung geführt haben. Für diese Anmeldungen erzeugt das Britische Patentamt keinen solchen „Klon“. Für die Überführung dieser Anmeldungen in korrespondierende britische Markenanmeldungen, gilt eine 9-monatige, am 30.09.2021 endende Übergangsfrist. Diese Frist sollte für alle zum vergangenen Jahreswechsel anhängigen Anmeldungen notiert werden, um die entsprechenden Maßnahmen zur Einreichung einer britischen Markenanmeldung rechtzeitig einleiten zu können.

Zukünftige europäische Markenanmeldungen und Marken umfassen das Vereinigte Königreich nicht mehr. Um dort Markenschutz zu erzielen wird es zukünftig notwendig sein, entweder eine nationale britische Markenanmeldung einzureichen oder eine internationale Registrierung (IR-Marke) auf der Basis einer deutschen oder EU-Marke. Bei dieser IR-Marke können neben Großbritannien auch eine Vielzahl weiterer Staaten einzeln benannt werden.

In gleicher Weise verhält es sich im Übrigen mit europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Dagegen sind europäische Patente von dem Brexit nicht betroffen, da das Europäische Patentamt keine Behörde der Europäischen Union ist.

Im Rahmen einer Patentstrategie ist es wichtig, das Zusammenspiel nationaler Marken, regionaler Marken und internationaler Registrierungen so zu gestalten, dass möglichst kostengünstig ein umfassender Markenschutz erzielt wird.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung?

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