Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur OBI-Farbmarke „Orange“ wirft wichtige Fragen zum Schutz abstrakter Farbmarken auf.
von Dipl.-Phys. Dr. Bertram Rapp (Foto: B4BSCHWABEN.de)
Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau
OBI-Orange verliert Markenschutz: Bundesgerichtshof bestätigt Löschung
Sogenannte abstrakte Farbmarken, die lediglich aus einer einzelnen Farbe bestehen, sind grundsätzlich nur schwer schutzfähig. Denn Farben sollen im Wirtschaftsverkehr grundsätzlich für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben.
OBI gelang dennoch im Jahr 2012 die Eintragung der Farbe Orange als Marke. Grundlage war die sogenannte Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen konnte nachweisen, dass 45,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange im Zusammenhang mit Baumärkten OBI zuordneten.
Ein Wettbewerber beantragte die Löschung der Farbmarke. Im anschließenden Verfahren überprüfte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ob der damals festgestellte Durchsetzungsgrad tatsächlich ausreichte. Das Amt kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Diese Auffassung wurde zunächst vom Bundespatentgericht und nun auch vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Entscheidend war dabei insbesondere, dass Bau- und Heimwerkerartikel Waren des Massenkonsums sind. Sie richten sich an die gesamte Bevölkerung. Bei Produkten und Märkten mit einem besonders breiten Publikum sind an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen.
Welche Faktoren beim Durchsetzungsgrad eine Rolle spielen und was Unternehmen aus diesem Fall lernen können, erklärt Patentanwalt Dr. Bertram Rapp im neuen Beraterpool von B4BSCHWABEN.de.
